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Home » „Auf eigene Gefahr“ – Waldbesitzer haftet nicht für Unfall
Wirtschaft

„Auf eigene Gefahr“ – Waldbesitzer haftet nicht für Unfall

MitarbeiterBy MitarbeiterSeptember 17, 2026
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Streit um 120.000 Euro

Betreten auf eigene Gefahr: Gericht weist Wanderer zurecht


17.09.2026 – 10:44 UhrLesedauer: 2 Min.

Vergrößern des Bildes

Wanderer: Wer einen Wald betritt, geht willentlich ein Risiko ein. (Quelle: IMAGO / Herrmann Agenturfotografie)

Ein herabfallender Felsen verletzte einen Wanderer in der Fränkischen Schweiz schwer. Sein Kampf um eine Entschädigung scheiterte vor Gericht.

Wandern gehört zu den beliebtesten Freizeitbeschäftigungen der Deutschen. Viele Menschen zieht es in die Natur, um sich dort körperlich zu betätigen. Wen es dabei in die Wälder oder Berge verschlägt, muss jedoch aufpassen. Grundsätzlich gilt: Betreten auf eigene Gefahr.

Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg hervor (Az: 16 U 1394/25). Dieses hatte sich mit der Klage eines Wanderers zu beschäftigen, der bei einer Wanderung durch die Fränkische Schweiz von einem herabfallenden Felsbrocken am Arm verletzt worden war.

Wanderer fordert 120.000 Euro

Der Wanderer verlangte daraufhin Schmerzensgeld in Höhe von 120.000 Euro. Zum einen klagte er gegen den Besitzer des Waldgrundstücks, in dem sich der Unfall ereignet hatte. Dieser, so argumentierte der Wanderer, hätte entsprechende Vorsichtsmaßnahmen treffen und bei einer Begutachtung seines Grundstücks die Rissbildung im später kollabierten Felsen erkennen müssen.

Zum anderen klagte der Mann gegen eine Bergsportvereinigung. Diese hatte den Weg durch Wegzeichen und Sicherungsmaßnahmen überhaupt erst begehbar gemacht – deshalb trage sie auch eine Verantwortung für die Sicherheit der Wanderer.

Doch das Nürnberger Gericht wertete den Fall anders. Es stellte klar: Die Benutzung des Walds erfolge grundsätzlich auf eigene Gefahr. Wer einen Wald betrete, setze sich bewusst den waldtypischen Gefahren aus.

Keine Haftung für waldtypische Gefahren

Ein Waldbesitzer hafte folglich nur für atypische, nicht aber waldtypische Gefahren. Ein Felsen, der aufgrund von Verwitterung, Erosion oder Wurzelwachstum abbreche, ist eine typische Naturgefahr. Der Waldbesitzer habe somit nicht gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen.

Die Tatsache, dass der Wandersteig touristisch beworben, stark frequentiert und von auffälligen Felsformationen umgeben ist, ändere hieran nichts.

Auch die Klage gegen die Bergsportvereinigung hatte keinen Erfolg. Diese ist nach Auffassung des Gerichts nur für die am Wandersteig angebrachten Sicherheitsvorkehrungen verantwortlich. Dass diese allerdings den Unfall verursacht haben, sei nicht ersichtlich.

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