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Home » E-Auto der Firma privat geladen: Fahrer müssen Strommenge dokumentieren
Mobilität

E-Auto der Firma privat geladen: Fahrer müssen Strommenge dokumentieren

MitarbeiterBy MitarbeiterSeptember 19, 2026
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Steuerrechtlich interessant

Das dürfen Sie nicht vergessen, wenn Sie Firmenwagen privat laden


Aktualisiert am 19.09.2026 – 08:45 UhrLesedauer: 2 Min.

Vergrößern des Bildes

Privates Stromladen: Bereits seit dem 1. Januar 2026 gelten neue Regelungen zur Erstattung der privat getragenen Stromkosten für einen E-Dienstwagen durch den Arbeitgeber. (Quelle: Sebastian Gollnow/dpa/dpa-tmn/dpa-bilder)

Der Arbeitgeber stellt als Firmenwagen ein E-Auto oder ein Plug-in-Hybrid-Fahrzeug zur Verfügung. Aber wie können sich Arbeitnehmer die Ausgaben erstatten lassen, wenn sie auf eigene Kosten laden?

Lädt der Arbeitnehmer einen Firmenwagen mit E- oder Plug-In-Hybrid-Antrieb auf eigene Kosten, kann der Arbeitgeber ihm die Stromkosten steuerfrei als Auslagenersatz erstatten.

Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer das Fahrzeug an einer öffentlichen Ladestation oder zu Hause als Selbstzahler aufgeladen hat. Darauf macht der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine aufmerksam.

Was sich seit Januar 2026 geändert hat

Seit Januar 2026 dürfen allerdings Pauschalen, die davor zur Erstattung der selbst gezahlten Stromkosten beim Laden zu Hause galten, nicht mehr angewendet werden. „Dadurch ist die Berechnung der steuerfreien Erstattung aufwendiger als vorher“, so David Martens, stellvertretender Geschäftsführer beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine.

Sofern ein Beleg über das Laden an einer öffentlichen Ladesäule vorliegt, ist die steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber aber weiterhin kein Problem. Denn immerhin dürfen seit 2026 „die tatsächlich verauslagten Kosten an öffentlichen Ladesäulen zusätzlich zu den Kosten beim Laden zu Hause erstattet werden“, so Martens. Vorher musste sich der Arbeitgeber entscheiden.

Zu Hause laden – individueller oder allgemeiner Preis

Wer das Fahrzeug zu Hause auflädt, muss die Strommenge mit dem Preis je kWh multiplizieren. Dafür hat der Arbeitnehmer zwei Möglichkeiten:

  • Er kann die Strommenge mit dem Preis aus seinem individuellen Stromvertrag multiplizieren. Dabei sollte er den Grundpreis, den er zahlen muss, anteilig berücksichtigen.
  • Alternativ kann er die Strompreispauschale ansetzen. Für 2026 liegt diese bei 0,34 Euro je kWh. Martens erklärt: „Das ist vorteilhaft, wenn der individuelle Strompreis des Arbeitnehmers darunter liegt oder er dem Arbeitgeber seinen Stromvertrag nicht offenlegen möchte.“

Wenn der Arbeitgeber die Kosten nicht erstattet

Sollte der Arbeitgeber die Stromladekosten nicht erstatten, können Arbeitnehmer die Kosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen. Das ist möglich, indem der Arbeitnehmer die Kosten vom geldwerten Vorteil für die Privatnutzung des Firmenfahrzeugs abzieht.

Zwingende Voraussetzung dafür ist, eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Daraus sollte hervorgehen, dass der Arbeitnehmer zu einer Aufladung des Firmenfahrzeugs auf eigene Kosten arbeitsrechtlich verpflichtet ist. Dies könne im Rahmen der Vereinbarung zur Firmenwagenüberlassung erfolgen.

Strommenge genau dokumentieren

Egal, ob der Arbeitgeber die Kosten steuerfrei erstattet oder ob der Arbeitnehmer sie für die Minderung des geldwerten Vorteils in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt: In beiden Fällen ist wichtig, dass der Arbeitnehmer die fürs Laden verbrauchte Strommenge genau aufzeichnet und dokumentiert.

Die Strommenge kann man mit einem gesonderten stationären oder mobilen Stromzähler nachweisen. Dieser kann etwa in der Wallbox oder im Fahrzeug integriert werden. „Diese Daten müssen dann monatsgenau dokumentiert werden – etwa mit einem Screenshot“, so Martens.

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