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Home » Zu viel Wechselgeld erhalten: Machen sich Kunden strafbar?
Leben

Zu viel Wechselgeld erhalten: Machen sich Kunden strafbar?

MitarbeiterBy MitarbeiterOktober 15, 2026
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Drastische Folgen vermeiden

Zu viel Wechselgeld: Kassierern droht die Kündigung


Aktualisiert am 15.10.2026 – 07:33 UhrLesedauer: 2 Min.

Wechselgeld: Zählen Sie das Rückgeld lieber direkt an der Kasse nach. (Symbolbild)Vergrößern des Bildes

Wechselgeld: Zählen Sie das Rückgeld lieber direkt an der Kasse nach. (Symbolbild) (Quelle: ShotShare/getty-images-bilder)

Aktuelle Zeit:0:00Gesamtdauer:0:00

„Das macht 10 Euro!“ Sie zahlen mit einem 20er und bekommen drei 5-Euro-Scheine anstatt zwei wieder. Glück für Sie und Pech für den Kassierer?

Inhaltsverzeichnis

  • Machen Sie sich als Kunden strafbar?
  • Zu wenig Geld in der Kasse: Kündigung möglich

Hand aufs Herz: Wenn Sie zu viel Rückgeld bekommen, behalten Sie es stillschweigend? Oder machen Sie den Mitarbeiter an der Kasse oder die Servicekraft darauf aufmerksam? Drohen Konsequenzen, wenn Sie es nicht tun?

Machen Sie sich als Kunden strafbar?

Wenn Sie als Kunde zu viel Wechselgeld erhalten haben, Sie es rechtzeitig bemerken und trotzdem nichts sagen, kann das für Sie Konsequenzen haben. Zwar erfüllen Sie damit nicht den Strafbestand des Betrugs (§ 263 Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB)). Allerdings kann Ihnen eine Täuschung durch Unterlassung vorgeworfen werden – da Sie den Kassierer nicht über den Fehlbetrag unterrichtet haben. Eine Pflicht dazu besteht für Sie dennoch nicht.

Bekommen die Mitarbeiter des Supermarkts, des Restaurants, der Bar oder des Geschäfts jedoch mit, dass Sie zu viel Wechselgeld erhalten haben, sind Sie zu dessen Herausgabe verpflichtet. Andernfalls liegt eine sogenannte „ungerechtfertigte Bereicherung“ vor (§ 812 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Viel wichtiger ist das Thema Fairness gegenüber dem Personal – denn Sie können mit Ihrem Verhalten sogar den Job eines anderen Menschen gefärden.

Zu wenig Geld in der Kasse: Kündigung möglich

Kassiererinnen und Kassierer sind verpflichtet darauf zu achten, dass der Soll-Betrag in der Kasse am Ende ihrer Schicht korrekt ist. Stimmen Kasseninhalt und Abrechnungsbetrag nicht überein, liegt eine Pflichtverletzung vor.

  • Ist der Betrag nur sehr klein und kommt der Vorfall sehr selten vor, ist das eine leichte Fahrlässigkeit, bei der der Arbeitnehmer nicht haftet. Der Minusbetrag kann in der Regel als Verlust abgeschrieben werden.
  • Ist der fehlende Geldbetrag etwas höher oder wiederholt sich der Vorfall, geht die Rechtssprechung von einer mittleren Fahrlässigkeit aus. Daraus ergibt sich eine anteilige Haftung. Diese könnte der Arbeitgeber dann theoretisch vom Gehalt des Arbeitnehmers abziehen. Das ist in der Rechtssprechung jedoch schwierig.
  • Daher wird der Arbeitsvertrag durch eine sogenannte „Mankovereinbarung“ ergänzt. Sie besagt, dass der Arbeitnehmer für jeden Fehlbetrag Geld von seinem zusätzlich zum Lohn gezahlten Mankoentgelt abgezogen bekommt, erklären die Rechtsexperten der Deutschen Anwaltshotline (Dahag). Die Höhe des Mankoentgelts ist ebenfalls in der Vereinbarung festgelegt.

    Überschreitet der Differenzbetrag das Mankoentgeld des Kassierers oder kommt es häufiger vor, dass die Kasse bei der Abrechnung nicht stimmt, liegt eine grobe Fahrlässigkeit vor. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer dann abmahnen. Bei mehreren Anmahnungen kann es zu einer Kündigung kommen, so die Juristen.

Zwar liegt es in der Verantwortlichkeit des Mitarbeiters, dass seine Kasse stimmt. Doch im Eifer des Gefechts kann es schnell zur Ausgabe von einem erhöhten Rückgeldbetrag kommen. Kunden können Angestellte daher unterstützen, wenn sie auf die Differenz aufmerksam machen.

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