Auslandsreisen von Wehrfähigen
„Ministerielles Maximalversagen“ – Linke prüfen Klage
01.06.2026 – 19:03 UhrLesedauer: 3 Min.
Mit einer Ausnahmeregelung stellte das Verteidigungsministerium klar, dass wehrfähige Männer Auslandsreisen doch nicht genehmigen lassen müssen – es könnte dabei aber rechtswidrig gehandelt haben.
Mithilfe einer Ausnahmeregelung wollte das Verteidigungsministerium Klarheit schaffen, dass wehrfähige Männer Auslandsreisen nicht genehmigen lassen müssen – es könnte dabei aber rechtswidrig gehandelt haben. Zu diesem Schluss kommt ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags, das der Nachrichtenagentur AFP am Montag vorlag. Kritisch wird darin vor allem die Regelung durch eine Allgemeinverfügung gesehen. Mit einer Gesetzesänderung will das Wehrressort nun schnellstmöglich nachbessern.
Am Osterwochenende hatte eine Regelung im neuen Wehrdienstgesetz für Aufsehen gesorgt, wonach sich Männer im wehrfähigen Alter längere Auslandsreisen genehmigen lassen müssen. Das Verteidigungsministerium erließ daraufhin eine Allgemeinverfügung, wonach keine Genehmigung mehr notwendig sei – solange der Wehrdienst freiwillig bleibt.
Ministerium will Regelung zu Auslandsreisen von Wehrfähigen gesetzlich verankern
Das Ministerium dürfe zwar laut Wehrpflichtgesetz Ausnahmen von der Abmeldepflicht erlassen, betont der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags. Mit der Allgemeinverfügung habe es aber eine gesetzliche Regelung komplett außer Kraft gesetzt. „Diese Möglichkeit verbleibt lediglich der Judikative im Rahmen der Verfassungsgerichtsbarkeit“, heißt es in dem Gutachten. Das bedeutet: Allein das Bundesverfassungsgericht darf ein Gesetz oder Teile davon aufheben.
Wenn Ausnahmen von einem Gesetz definiert würden, müssten auch noch Fälle übrigbleiben, für die das Gesetz weiterhin gelte, schreiben die Gutachter. „Andernfalls würde der Ausnahmefall zum Regelfall.“ Die Allgemeinverfügung des Verteidigungsministeriums nehme jedoch alle Männer von der Genehmigungspflicht aus. Dies dürfte dazu führen, dass die Pflicht keine Wirkung mehr habe, „da kein Adressat mehr unter die Genehmigungspflicht fällt“. Dazu sei die Exekutive, also das Ministerium, aber nicht befugt. Ihre Aufgabe sei es, Gesetze „anzuwenden und zu vollziehen“, heißt es im Gutachten.
Aufgrund dieser Erwägungen „dürfte angenommen werden können, dass die Allgemeinverfügung vom 9. April 2026 rechtswidrig ist“, schreibt der Wissenschaftliche Dienst. Das Ministerium könnte die Verfügung demnach selbst zurücknehmen, ein Gericht könnte sie aber auch für ungültig erklären.
Das Wehrressort erklärte daraufhin am Montag, dass die Allgemeinverfügung nur „eine Übergangsregelung“ sei, bis eine Gesetzesänderung in Kraft trete. Ein entsprechender Passus soll im geplanten Reservestärkungsgesetz verankert werden, sagte eine Sprecherin des Ministeriums am Montag in Berlin. Dies sei der „schnellstmögliche Weg“, um für weitere Rechtssicherheit zu sorgen.










