Nach einem Verkehrsverstoß
Wann Autofahrer womöglich kein Bußgeld zahlen müssen
21.08.2026 – 14:54 UhrLesedauer: 3 Min.
Können Autofahrer nach einer Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld abwenden? Und wenn ja, wie und unter welchen Umständen? Ein Urteil liefert Erkenntnisse.
Ein Verkehrsverstoß ist passiert, das Bußgeldverfahren läuft. Muss am Ende zwangsläufig eine Geldbuße stehen? Nicht unbedingt. Unter besonderen Umständen kann sich auch das Verhalten des Betroffenen nach dem Verstoß auf den Ausgang des Verfahrens auswirken.
Das zeigt ein Fall, mit dem sich das Oberlandesgericht Karlsruhe befasst hat. Dort trug eine freiwillige verkehrspsychologische Nachschulung dazu bei, dass ein Bußgeldverfahren eingestellt wurde (Az.: 2 ORBs 3700 SsRs 351/25). Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Autofahrer besucht freiwillig eine Nachschulung
Der betroffene Autofahrer entschied sich während des laufenden Verfahrens aus eigener Initiative für eine verkehrspsychologische Nachschulung. Sein Verteidiger wollte zuvor vom Gericht wissen, ob die Teilnahme an einer solchen Präventionsmaßnahme eine Einstellung des Verfahrens ermöglichen könnte.
Bei der Bearbeitung dieser Anfrage kam es allerdings zu einem Fehler: Sie wurde nicht, wie vorgesehen, der zuständigen Generalstaatsanwaltschaft zur Stellungnahme vorgelegt. Das Gericht stufte die Anfrage dennoch zunächst als unzulässig ein.
Der Verteidiger wandte sich dagegen und legte zugleich einen Nachweis vor, dass sein Mandant die Nachschulung inzwischen erfolgreich absolviert hatte. Das Gericht stellte daraufhin den vorherigen Verfahrensstand wieder her und beteiligte die Generalstaatsanwaltschaft nachträglich. Diese stimmte einer Einstellung zu. Anschließend beendete das Oberlandesgericht das Bußgeldverfahren.
Warum die Nachschulung entscheidend war
Für das Gericht spielte eine wesentliche Rolle, was der Autofahrer nach seinem Verkehrsverstoß getan hatte. Durch die erfolgreich absolvierte Nachschulung sah es den mit der Sanktion verbundenen Erziehungszweck bereits als erfüllt an. Eine zusätzliche erzieherische Wirkung durch ein Bußgeld hielt das Gericht deshalb in diesem konkreten Fall nicht mehr für erforderlich.
Das bedeutet jedoch nicht, dass sich ein Bußgeldverfahren durch den Besuch einer verkehrspsychologischen Nachschulung grundsätzlich beenden lässt. Der DAV betont, dass es keinen Automatismus gibt. Ob eine solche freiwillige Maßnahme berücksichtigt wird und welche Folgen sie für das Verfahren hat, hängt von den Umständen des jeweiligen Falls ab.
Welche Möglichkeiten Betroffene außerdem haben
Daneben gibt es weitere Wege, sich gegen einen Bußgeldbescheid zu wehren. Betroffene können beispielsweise innerhalb von 14 Tagen nach dessen Zustellung Einspruch einlegen. Das kann sinnvoll sein, wenn das Blitzerfoto ein anderes Fahrzeug zeigt oder der Fahrer darauf nicht eindeutig zu erkennen ist. Auch eine Beschilderung, die tatsächlich ein höheres Tempo erlaubte, kann eine Rolle spielen. Wer sich darauf beruft, sollte den Sachverhalt etwa mit Fotos belegen. Ein Anwalt kann außerdem Akteneinsicht beantragen und dabei unter anderem die Messprotokolle einsehen.
Geschwindigkeitsmessung überprüfen lassen: Auch die Messung selbst kann überprüft werden. Ein Sachverständiger kann beispielsweise untersuchen, ob das Messgerät korrekt aufgestellt war.
Weitere Umstände können den Messwert ebenfalls infrage stellen. Dazu kann gehören, dass zum Zeitpunkt der Messung ein anderes Fahrzeug neben dem Auto fuhr oder der Betroffene während eines Überholvorgangs nicht exakt geradeaus unterwegs war. Eine Überprüfung kann unter Umständen dazu führen, dass der gemessene Wert nach unten korrigiert wird.