Pflichten beim Einbau einer Öl- oder Gasheizung

Anders ist das beim Einbau einer neuen Heizung. Wer sich beim Kauf einer neuen Heizung für eine Anlage entscheidet, die mit fossilen Brennstoffen betrieben wird, muss dafür Sorge tragen, dass sie ab 2029 teilweise mit grünen Gasen oder grünem Heizöl betrieben wird. Das gilt für alle fossilen Heizungen, die nach dem Inkrafttreten des GModG eingebaut wurden. Dazu gilt die sogenannte „Bio-Treppe“. Ab 2029 bis 2040 müssen Eigentümer stufenweise immer mehr grüne Gase oder grünes Heizöl beimischen. Dazu müssen sie einen gesonderten Vertrag mit dem Versorger abschließen, der die Erfüllung der Bio-Treppe garantiert. Kontrolliert wird das vom Schornsteinfeger.

Folgende Beimischungsquoten gelten:

  • Ab 2029: 10 Prozent Beimischungsanteil
  • Ab 2030: 15 Prozent Beimischungsanteil
  • Ab 2035: 30 Prozent Beimischungsanteil
  • Ab 2040: 60 Prozent Beimischungsanteil

Diese Beimischungspflicht gilt aber nicht für Hybridheizungen, also Systeme, bei denen zwei oder mehr Heizungsanlagen kombiniert werden. Das kann etwa eine Gasheizung in Kombination mit einer Wärmepumpe oder eine Pelletheizung in Kombination mit einer Solarthermieanlage sein. In diesen Fällen muss die Bio-Treppe nicht beachtet werden, solange die klimafreundliche Heizung die ist, die am häufigsten verwendet wird. Bei Hybridheizungen mit Gas und Wärmepumpe wird die Gasheizung in der Regel nur an besonders kalten Wintertagen eingesetzt, um den Stromverbrauch zu senken.

Wer eine Hybridheizung in drei oder mehr Wohnungen einsetzen will, muss besondere Nachweispflichten beachten. Ab 1. Januar 2035 muss ein Fachbetrieb dann nachweisen, welchen Wärmeanteil die klimafreundliche Heizung im Vergleich zur fossilen Komponente liefert. Wenn sich dabei herausstellt, dass die fossile Heizung mehr als 15 Prozent der bereitgestellten Wärme liefert, dann muss der Eigentümer an der Bio-Treppe teilnehmen, also grüne Gase beimischen.

Teure Gas- oder Ölheizung: Vermieter und Mieter zahlen beide

Im GModG gelten strenge Vorgaben für den Mieterschutz. Wer als Eigentümer einer vermieteten Immobilie eine neue Öl- oder Gasheizung installiert, muss einen Teil der Kosten tragen. Ab 1. Januar 2028 zahlen Vermieter demnach 50 Prozent der Netzentgelte und 50 Prozent des anfallenden CO2-Preises für den Betrieb der Heizung. Ab 1. Januar 2029 muss der Vermieter auch noch 50 Prozent der Kosten für die Bio-Treppe zahlen. Vermieter müssen aber nur die Kosten der ersten drei Stufen der Bio-Treppe zahlen, also insgesamt 15 Prozent der Kosten für biogene Brennstoffe.

Was das genau am Ende kosten wird, ist schwer vorhersehbar. Denn alle drei Bestandteile sind mit großen Unsicherheiten behaftet: Bei den biogenen Brennstoffen ist unklar, ob sie in ausreichender Menge verfügbar sein werden; der CO2-Preis hängt sehr stark davon ab, wie viele Menschen klimafreundliche Technologien nutzen; die Netzentgelte könnten sehr hoch ausfallen, wenn die Zahl der Gaskunden stark sinkt. Insbesondere die Gasheizung wird dadurch für Vermieter zu einer unkalkulierbaren Kostengröße.

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