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Home » Diese fünf Irrtümer sollte jeder Autofahrer kennen
Mobilität

Diese fünf Irrtümer sollte jeder Autofahrer kennen

MitarbeiterBy MitarbeiterMärz 28, 2026
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Diese fünf Irrtümer sollte jeder Autofahrer kennen

Richttempo bedeutet nichts?

Diese fünf Irrtümer sollte jeder Autofahrer kennen


Aktualisiert am 27.03.2026 – 12:33 UhrLesedauer: 2 Min.

Vergrößern des Bildes

Tempo 130 in einer Illustration: Hat die Richtgeschwindigkeit eine Bedeutung? (Quelle: Ralph Peters/imago-images-bilder)

Muss ich die Richtgeschwindigkeit beachten? Darf man nach einem Crash das Auto bewegen? Und was gilt samstags beim Parken? Die Antworten.

Kurz zusammengefasst:

  • Samstage zählen als Werktag bei Halteverboten.
  • Über 130 km/h auf Autobahnen kann zu Mithaftung führen.
  • Nach Unfall ist Wegfahren zur Verkehrsfluss-Sicherung erlaubt.

Regeln über Regeln: Allein mehr als 500 verschiedene Verkehrszeichen sollen auf Deutschlands Straßen für Ordnung sorgen. Hinzu kommen unzählige Gesetze. Sie alle zu kennen, ist eigentlich die Pflicht jedes Autofahrers. Aber Hand aufs Herz: In mancher Situation wissen wir dann doch nicht so genau, was richtig ist und was falsch. Oder? Hier können Sie Ihr Wissen testen!

Fünf Irrtümer sind besonders weit verbreitet. t-online erklärt, was tatsächlich gilt.

1. Halteverbote mit Zusatz „werktags“ gelten nicht am Samstag

Halteverbote gelten immer – also 24 Stunden am Tag und sieben Tage in der Woche. Es gibt jedoch Zusatzschilder, die das Halteverbot auf Werktage beschränken. Die Frage ist nun: Gehört der Samstag zu diesen Werktagen?

Ja, der Samstag ist ein Werktag. Und ein entsprechendes Knöllchen hat vor Gericht in der Regel Bestand. Verkehrsschilder, die am gesamten Wochenende nicht gelten, tragen das Zusatzschild „Mo – Fr“. Sie gelten wiederum auch an gesetzlichen Feiertagen, die auf einem Wochentag liegen.

2. Die Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen hat keine Bedeutung

Falsch! Auf deutschen Autobahnen gilt eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Wer auf freigegebenen Abschnitten schneller fährt, darf zwar nicht geblitzt werden – Probleme kann es trotzdem geben. Juristen sagen nämlich: Wer über 130 km/h fährt, vergrößert in haftungsrelevanter Weise die vom Auto per se ausgehende Gefahr.

Auf gut Deutsch bedeutet das: Geschieht ein Unfall, dann ist eine Mithaftung des Schnellfahrers sehr wahrscheinlich. Selbst wer gar keine Schuld trägt, kann also eine Teilhaftung zugesprochen bekommen. Schließlich hat sich der Fahrer nicht wie ein Idealfahrer – der sich an der Richtgeschwindigkeit orientiert – verhalten.

Etwas anderes gilt, wenn bewiesen ist, dass der Unfall auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h oder weniger passiert wäre.

3. Nach einem Unfall darf man die Autos nicht bewegen

Falsch! Für die Beweisaufnahme der Polizei ist es ideal, wenn die Autos nach dem Zusammenstoß unverändert stehen bleiben. Allerdings könnte dadurch der Verkehrsfluss gefährdet und behindert werden. Deshalb sollten Beteiligte nach Möglichkeit die Straße räumen. Am besten nimmt man vorher Fotos von der Unfallsituation auf.

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4. Blockiert jemand meinen privaten Parkplatz, darf ich ihn zuparken

Falsch! Zuparken ist Nötigung. Rufen Sie in solchen Fällen die Polizei. Sie wird versuchen, den Halter ausfindig zu machen. Wer eigenmächtig ein Abschleppunternehmen beauftragt, muss es auch bezahlen. Die Kosten lassen sich später vom Halter des Autos zurückfordern. Ob das gelingt, hängt in jedem Einzelfall von vielen Aspekten ab. Kurz gesagt: Empfehlenswert ist dieser Radikalschritt ganz und gar nicht.

5. Wer bei einer Fahrbahnverengung bis vorn durchfährt, ist ein Drängler

Falsch! Damit der Verkehr reibungslos fließt, gilt das Reißverschlusssystem bei Fahrspuren, die enden oder wegen Hindernissen nicht nutzbar sind. Dabei fädelt man sich abwechselnd in die weiterführende Spur ein. Wer sich zu früh einordnet, nutzt die Fahrbahn nicht bestmöglich aus und verursacht oder verlängert damit eher einen Stau. Ordnen Sie sich also erst unmittelbar vor Ende des Fahrstreifens ein: So mogeln Sie sich nicht durch, sondern machen alles richtig.

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