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Home » Neue App prüft Preisminderung und Kündigung
Digital

Neue App prüft Preisminderung und Kündigung

MitarbeiterBy MitarbeiterApril 20, 2026
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Neue App prüft Preisminderung und Kündigung

App der Bundesnetzagentur

Schlechter Empfang: So bekommen Sie bei einem Funkloch Geld zurück

20.04.2026 – 10:52 UhrLesedauer: 2 Min.

Vergrößern des Bildes

Mobilfunkmast: Verbraucher können eine Mobilfunk-App der Bundesnetzagentur nutzen. (Quelle: Wolf von Dewitz/dpa/dpa-bilder)

Schlechter Mobilfunkempfang hat für Anbieter bislang kaum rechtliche Konsequenzen gehabt. Eine neue App der Bundesnetzagentur soll das nun ändern.

Handynutzer können bei schlechtem Mobilfunknetz ab sofort ein Recht auf Preisminderung oder Sonderkündigung nutzen. Dafür sind Tests mit einer neuen App nötig, die ab Montag heruntergeladen und genutzt werden kann, wie die Bundesnetzagentur mitteilte.

Bei Handyverträgen geben die Netzbetreiber eine geschätzte maximale Übertragungsrate an. Aus Sicht von Verbraucherschützern versprechen die Betreiber häufig zu viel, und der Wert bleibt bisweilen Theorie. Deutschlands Handynetze sind in den vergangenen Jahren nach Milliardeninvestitionen besser geworden, besonders auf dem Land ärgern sich Verbraucher aber immer mal wieder über langsame Verbindungen oder gar kein Netz.

Die ab sofort verfügbare App heißt „Breitbandmessung Nachweisverfahren Mobilfunk“. Im Festnetz-Internet gibt es bereits eine separate App, die bislang aber nur mäßig genutzt wird. Bei den nun möglichen Tests für das Mobilfunk-Minderungsrecht sind Schwellen vorgesehen.

Ist man in einer dünn besiedelten Gegend, müssen die Netzverbindungen mindestens 10 Prozent der vertraglich zugesicherten Maximalgeschwindigkeit erreichen. In Gegenden mit mittlerer Haushaltsdichte müssen 15 Prozent erreicht werden und in dicht besiedelten Gegenden 25 Prozent.

Diese Schwellen müssen aber nicht immer übersprungen werden, sondern nur wenige Male. Es müssen „erhebliche“ Abweichungen zwischen Anspruch und Wirklichkeit erwiesen sein, wie es im Gesetz formuliert ist. 30 Messungen sind nötig, verteilt auf fünf Tage. Wird die Mindestschwelle an drei Tagen kein einziges Mal erreicht, so greift der Rechtsanspruch. Die Messungen dürfen überall im Bundesgebiet gemacht werden.

Automatische Preisreduzierungen sind in dem Rechtsanspruch nicht inbegriffen: Die konkreten Folgen – also wie viel Euro man weniger zahlen muss oder wann man aus dem Vertrag rauskommt – müssen Verbraucher mit ihrem Anbieter klären und notfalls vor Gericht ziehen. Dort hätten sie angesichts des schriftlich verbrieften Minderungsanspruchs gute Chancen auf Erfolg.

Verbraucherschützer werten das Minderungsrecht grundsätzlich positiv, seine konkrete Ausgestaltung halten sie aber für zu kompliziert und zu lasch. Die Telekommunikationsanbieter halten wenig von dem Regelwerk und warnen vor einem „bürokratischen Ungetüm“, wie es der Branchenverband VATM formuliert. Sie appellieren an ihre Kunden, sich direkt an den Vertragspartner zu wenden, um eine Lösung zu finden.

Nach Angaben von Verbraucherschützern beißen Kunden bei solchen Anliegen bislang aber immer mal wieder auf Granit. Nun verbessert sich ihre Position im Streit mit ihrem Telekommunikationsanbieter.

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