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Home » BGH-Urteil für DSL und Kabel
Digital

BGH-Urteil für DSL und Kabel

MitarbeiterBy MitarbeiterMärz 16, 2026
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BGH-Urteil für DSL und Kabel

Nach BGH-Urteil

Millionen Internetnutzer können bei Verträgen Geld sparen


16.03.2026 – 13:27 UhrLesedauer: 2 Min.

Vergrößern des Bildes

Auch für DSL- und Kabelanschlüsse: Das BGH-Urteil ermöglicht frühere Kündigungen. (Quelle: blickwinkel/imago-images-bilder)

Die Vertragslaufzeit bei Internetverträgen beginnt früher, als viele denken. Wer jetzt seine Unterlagen prüft, kann vielleicht bares Geld sparen.

Viele Internetkunden in Deutschland können ihre Verträge offenbar früher kündigen als bisher angenommen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor, das nicht nur für Glasfaser gilt, sondern auch für DSL- und Kabelanschlüsse.

Der BGH hatte bereits im Januar entschieden, dass die Mindestvertragslaufzeit bei Glasfaserverträgen mit dem Vertragsschluss beginnt und nicht erst mit der Freischaltung des Anschlusses. Hintergrund war eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen den Glasfaseranbieter Deutsche GigaNetz. Die entsprechende Klausel in den Geschäftsbedingungen des Anbieters erklärte der BGH für unwirksam.

Wie das Ratgeberportal „Finanztip“ berichtet, hat die Bundesnetzagentur auf Nachfrage bestätigt, dass die Entscheidung nicht nur für Glasfaserdienste gelte, sondern für alle Telekommunikationsdienste. Auch die Verbraucherzentrale NRW gehe davon aus, dass ein Vertrag grundsätzlich bereits mit dem Vertragsschluss beginne – selbst wenn er erst nach Ende eines laufenden Vertrags genutzt werden soll. Das Urteil betrifft demnach auch den Anbieterwechsel bei DSL- und Kabelverträgen.

Für Verbraucher ist das relevant, weil viele Internetverträge mit günstigen Einstiegspreisen locken und die Grundgebühr nach einer bestimmten Zeit deutlich steigt. Wer seinen Vertrag früher kündigen kann, vermeidet diese teuren letzten Monate. „Finanztip“ hat 25 Internetangebote auf Vergleichsportalen ausgewertet: Wer einen Monat früher den Anbieter wechselt, spart demnach im Schnitt rund 24 Euro. Bei drei Monaten wären das etwa 72 Euro.

Entscheidend sei ein Vergleich der Angaben über Vertragsbeginn, Ende der Mindestlaufzeit und Kündigungsfrist. Anbieter müssten diese Informationen transparent ausweisen. Sollte ein Anbieter dennoch von einem späteren Start der Mindestlaufzeit ausgehen, könnten Kunden eine Korrektur des Kündigungstermins verlangen.

Die Deutsche Telekom teilte dem Portal auf Anfrage mit, dass das Urteil für bestehende Verträge gelte. Für neu abgeschlossene Verträge ab dem 4. Februar 2026 wolle der Konzern jedoch eine andere Regel anwenden: Die Mindestvertragslaufzeit solle erst mit der Bereitstellung des Anschlusses beginnen. Gleichzeitig könnten Kunden den Vertrag bis zur Bereitstellung jederzeit ohne Kündigungsfrist beenden.

Für Neukunden könne genau diese Zeitspanne zwischen Vertragsabschluss und Freischaltung zum Vorteil werden. In dieser Phase könnten sie den Vertrag noch ohne Frist kündigen und zu einem günstigeren Angebot wechseln.

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