Expertin klärt auf
Fast jeder zweite Angestellte lässt sich diese Erstattung entgehen
Aktualisiert am 02.07.2026 – 10:38 UhrLesedauer: 4 Min.

Jedes Jahr lassen Steuerzahler Erstattungen von rund 12,5 Milliarden Euro liegen. Eine Expertin erklärt, welche Irrtümer Millionen Deutsche bares Geld kosten.
Viele Bürger nutzen eine einfache Möglichkeit nicht, an zusätzliche 1.000 Euro oder mehr zu kommen: die Steuererklärung. Laut Statistischem Bundesamt reichten zuletzt nur 15,2 von 26,8 Millionen Steuerpflichtigen mit Arbeitnehmereinkünften eine Erklärung ein. Damit bleiben jedes Jahr 12,5 Milliarden Euro beim Staat, die eigentlich zurück an die Bürger fließen könnten.
Ein Grund: Um die Steuererklärung ranken sich einige Mythen und Irrtümer. t-online hat mit Maike Richterstetter, Steuerexpertin bei der Finanzplattform Taxfix, über die gängigsten Fehlannahmen gesprochen.
1. Eine Steuererklärung lohnt sich sowieso nicht
Falsch. Die Zahlen sprechen eine deutliche Sprache: 87 Prozent der Steuerpflichtigen, die freiwillig eine Erklärung einreichten, bekamen Geld zurück – im Schnitt 1.240 Euro. „Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, kann die Erklärung freiwillig bis zu vier Jahre rückwirkend einreichen„, erklärt Richterstetter. „Bis Jahresende 2026 lässt sich noch das Jahr 2022 abrechnen. Über vier Jahre summiert sich die Erstattung entsprechend und kann anhand des Durchschnitts über 4.000 Euro betragen.“
2. Einmal Steuererklärung – immer Steuererklärung
Falsch. Ob eine Abgabepflicht besteht, hängt von der Lebenssituation im jeweiligen Jahr ab: Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Elterngeld, die Steuerklassenkombination, Nebeneinkünfte oder ein eingetragener Freibetrag in der Lohnsteuerbescheinigung – etwa für eine Behinderung oder Unterhaltszahlungen – können eine Pflicht begründen.
„Wer 2024 wegen Elterngeld abgabepflichtig war, ist es 2025 ohne diese Leistung nicht automatisch wieder“, stellt Richterstetter klar. Umgekehrt gilt: Wer einen Nebenjob in Steuerklasse 6 hat oder die Steuerklassenkombination 3/5 gewählt hat, ist grundsätzlich zur Abgabe verpflichtet.
3. Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld sind steuerfrei
Lohnersatzleistungen sind zwar in der Tat steuerfrei, unterliegen aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Sie erhöhen den Steuersatz auf das übrige zu versteuernde Einkommen des Jahres. Wer also einen Teil des Jahres Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld oder Krankengeld bezogen hat und daneben Gehalt verdiente, zahlt auf dieses Gehalt einen höheren Steuersatz als ohne die Leistung.
„Erschreckend viele wissen das nicht“, sagt Richterstetter. „Liegt die Lohnersatzleistung im Jahr insgesamt über 410 Euro, besteht zudem eine Pflicht zur Steuererklärung.“
Ein Tipp für Eltern: Wer plant, in Elternzeit zu gehen, sollte die Steuerklasse mindestens sieben Monate vor dem Geburtstermin wechseln. Da sich das Elterngeld am Nettoeinkommen der letzten Monate vor der Geburt bemisst, kann ein rechtzeitiger Wechsel in eine günstigere Steuerklasse das Elterngeld steigern.
4. Mit der Steuerklassenkombination 3/5 sparen Ehepaare Steuern
Nein. „Viele denken, das sei ein großer Steuervorteil. Doch die Wahl der Steuerklasse beeinflusst nur die Höhe des Nettoeinkommens im Laufe des Jahres – nicht die endgültige Steuerlast“, sagt Richterstetter. „Am Ende zahlen alle Ehepaare und eingetragenen Lebenspartner unabhängig von der Steuerklasse dieselbe Jahressteuer. Wer die Kombination 3/5 wählt, hat zwar unterjährig mehr Netto, ist aber zur Steuererklärung verpflichtet und muss am Ende oft nachzahlen.“