„Wer dauerhaft keinen Arbeitsplatz beispielsweise für Schreibarbeiten im Betrieb hat, kann die Homeoffice-Pauschale zusätzlich zur Entfernungspauschale geltend machen“, erklärt die VLH. „Das ist möglich, wenn er oder sie an dem entsprechenden Tag etwa morgens zur Arbeit gefahren ist und nachmittags auch noch von zu Hause gearbeitet hat.“ Das betreffe zum Beispiel Lehrerinnen und Lehrer.

3. Arbeitsmittel

Und noch ein Tipp zu den Werbungskosten: Auch Berufskleidung, Büromöbel und Büromaterial, Werkzeuge, Fachliteratur und andere Arbeitsmittel können Sie unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten von der Steuer absetzen.

Hat ein solcher Gegenstand höchstens 800 Euro netto gekostet und wird nahezu ausschließlich beruflich genutzt (mindestens zu 90 Prozent), können Sie die Kosten im Jahr der Anschaffung in voller Höhe steuerlich geltend machen. Teurere Arbeitsmittel müssen hingegen über mehrere Jahre abgeschrieben werden, und zwar gleichmäßig verteilt über die Nutzungsdauer.

Abschreibung für Abnutzung (AfA) nennt sich das Ganze, und das Bundesfinanzministerium bietet zur Orientierung sogenannte AfA-Tabellen an. Möchten Steuerpflichtige eine kürzere Nutzungsdauer ansetzen, als in den AfA-Tabellen angegeben, müssen sie dies besonders begründen.

4. Krankheitskosten

Nicht alle Kosten, die bei der Behandlung von Krankheiten entstehen, übernimmt die Krankenkasse. Den Teil, den Sie selbst zahlen mussten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen.

„Dazu können Ausgaben oder Zuzahlungen unter anderem für Brillen, Hörgeräte, Krankengymnastik, Massagen sowie verschriebene Medikamente und Fahrten zur Arztpraxis zählen“, informiert die VLH. „Das Finanzamt erkennt aber nur unmittelbare Krankheitskosten an: Das sind Ausgaben für die Heilung einer Krankheit oder die Linderung ihrer Folgen, nicht aber für die Krankheitsvorbeugung.“

Die Behandlungen müssen zudem gezielt angeordnet worden sein. Außerdem errechnet das Finanzamt zunächst eine zumutbare Eigenbelastung. Diese richtet sich unter anderem nach der Höhe Ihres zu versteuernden Einkommens. Nur was darüber hinausgeht, wirkt sich steuermindernd aus. Mehr dazu lesen Sie hier.

5. Haushaltsnahe Dienstleistungen

Ob Putzkraft, Haushaltshilfe, Gartenpflege oder Kinderbetreuung: Beauftragen Sie für Arbeiten in der eigenen Wohnung oder im eigenen Haus, die Sie oder ein anderes Mitglied des Haushalts selbst erledigen könnten, einen Dienstleister, lässt sich ein Teil der Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzen.

Das Finanzamt gewährt eine Steuerermäßigung von 20 Prozent der Kosten bis zu einer Höhe von 4.000 Euro im Jahr. „Wichtig ist, dass die Rechnungen unbar beglichen wurden und ein Zahlungsbeleg zum Beispiel für die Überweisung vorliegt“, so die Experten. „Zudem müssen Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten auf der Rechnung getrennt von den Materialkosten ausgewiesen werden – denn für Letztere gibt es keine Steuerermäßigung.“

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