Forderungen aus dem Ausland

Diese „Urlaubsgrüße“ sollten Sie nicht ignorieren


11.09.2026 – 12:44 UhrLesedauer: 3 Min.

Mautstelle: Teils können bei der Erfassung Fehler auftreten. Dagegen können Sie sich wehren. (Quelle: watson)

Auch noch nach Monaten kann der Brief mit der Straßenmaut-Abrechnung aus dem Ausland eintreffen. Was Sie in diesem Fall beachten sollten.

Wenn ein Brief aus dem Ausland mit einer Mautnachforderung eintrudelt, kann es mit der Urlaubserholung schnell vorbei sein. Vor allem, wenn die Forderungen zweifelhaft sind.

Forderungen zu einer angeblich nicht bezahlten Maut aus dem Ausland können zuweilen Wochen, Monate oder sogar erst Jahre nach der Auslandsreise im Postkasten liegen, erläutert der Auto Club Europa (ACE). Der Rat: Zahlen Sie nicht vorschnell, aber ignorieren Sie das Schreiben auch nicht. Prüfen Sie erst die Reise und die Forderungen, bevor Sie fristgerecht zahlen oder schriftlich widersprechen.

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Bei schrankenlosen Mautsystemen könne eine offene Zahlung leicht übersehen werden, so der ACE. Zum Beispiel, weil keine Zahlstelle auf der Strecke auf die Mautpflicht aufmerksam macht. Auch die Beschilderung betroffener Abschnitte unterscheidet sich von Land zu Land. Erkennungs- oder Zuordnungsfehler bei der Kennzeichenerfassung seien ebenfalls möglich – zum Beispiel bei Ortskürzeln mit Umlauten. Dann könne es passieren, dass man fälschlich als „nicht bezahlt“ registriert werde.

Der Betreiber schickt Post – und will Geld

Wer die fällige Maut nicht fristgemäß bezahlt, kann vom Straßenbetreiber nach der Rückkehr in Deutschland eine Forderung erhalten. Unter Umständen könnten dabei auch private Inkassounternehmen genutzt werden. Daher ist eine Mautnachforderung aus dem Ausland nicht allein schon zweifelhaft, nur weil sie erst Wochen oder Monate nach der Reise eintrifft oder von einem Dienstleister versandt wird.

Sie sollten deswegen als Erstes klären, ob Fahrzeug, Kennzeichen, Datum, Uhrzeit und Strecke wirklich zu der Route passen, die man zurückgelegt hat. Stimmen die Angaben und man hat die Maut noch nicht bezahlt, sollte sie innerhalb der angegebenen Frist beglichen werden.

Knöllchen ebenfalls nicht ignorieren

Falls ein Bußgeldbescheid eintrudelt, sollten Sie ihn nicht ignorieren und hoffen, dass die Behörden aus dem Ausland Ihnen nichts anhaben können: Seit 2010 können Strafen aus fast allen EU-Staaten (außer Irland, Italien, Griechenland und Kroatien) auch hierzulande nachträglich vollstreckt werden. Wegen des Brexits gilt das übrigens nicht mehr für Großbritannien, dafür aber seit 2024 auch für die Schweiz. Seit 2013 haben ausländische Behörden zudem Zugriff auf die Daten deutscher Fahrzeughalter. Eine ausländische Bußgeldbehörde kann so den Bescheid direkt an Sie verschicken.

Eine Forderung wegen einer nicht bezahlten Maut sei nicht automatisch mit einem Bußgeld gleichzusetzen. Aber: Je nach Reiseland könnten neben der offenen Maut zusätzliche Gebühren oder behördliche Sanktionen hinzukommen.

Bei einem behördlichen Bußgeld wiederum gelten eigene Zustellungs-, Einspruchs- und gegebenenfalls Vollstreckungsregeln, so der ACE, der im Zweifelsfall eine Rechtsberatung empfiehlt.

Zweifel an der Forderung: Das ist jetzt entscheidend

Auch bei Zweifeln ignorieren Sie das Schreiben am besten nicht. Denn verspätete oder nicht geleistete Zahlungen können unter Umständen „erhebliche Mehrkosten“ verursachen. Stattdessen gilt es nun, dem Absender innerhalb der genannten Frist schriftlich zu antworten und den Sachverhalt bestenfalls mit Nachweisen zu belegen. Dazu können bei bereits gezahlter Maut etwa Konto- und Kreditkartenabrechnungen, Quittungen oder Bestätigungen aus einem elektronischen Mautkonto als Beleg dienen.

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