Wichtig ist die juristische Einordnung: Auch diese Leistung ist seit 2001 keine eigenständige Berufsunfähigkeitsrente alten Rechts mehr, sondern eine besondere Form der Erwerbsminderungsrente mit Berufsschutz für ältere Jahrgänge.
In dem hier geschilderten Fall des 1965 geborenen Lesers gilt diese Vertrauensschutzregelung nicht. Bei ihm kommt nur noch eine Erwerbsminderungsrente in Betracht. Dabei spielt es keine Rolle, ob er seinen bisherigen Beruf noch ausüben kann.
Entscheidend ist allein, wie viele Stunden er überhaupt noch arbeiten kann – unabhängig von seinem bisherigen Beruf. Laut ärztlichem Gutachten kann der Leser noch zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten. Damit liegt nach der gesetzlichen Definition eine teilweise Erwerbsminderung vor.
Ob tatsächlich ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung besteht, hängt zusätzlich von weiteren Voraussetzungen ab, etwa von der sogenannten allgemeinen Wartezeit und den Pflichtbeiträgen in den vergangenen Jahren.
Zunächst gilt die sogenannte allgemeine Wartezeit. Das bedeutet: Vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen Sie mindestens fünf Jahre Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben.
Hinzu kommt eine weitere Bedingung: In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen Sie mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben. Pflichtbeiträge entstehen in der Regel durch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Nur wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Gut zu wissen: Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist genau halb so hoch wie die volle Erwerbsminderungsrente. Die konkrete Höhe der Rente hängt von den zuvor eingezahlten Beiträgen ab. Falls Sie die Rente vor dem 63. Lebensjahr beziehen, fallen Abschläge von 0,3 Prozent pro Monat an, insgesamt jedoch maximal 10,8 Prozent. Im Durchschnitt liegt die halbe Erwerbsminderungsrente bei etwa 530 Euro im Monat.










