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Home » Was Arbeitnehmer jetzt wissen müssen
Wirtschaft

Was Arbeitnehmer jetzt wissen müssen

MitarbeiterBy MitarbeiterFebruar 25, 2026
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Was Arbeitnehmer jetzt wissen müssen

Rechte von Arbeitnehmern

Zwei Tage Streik – darf ich von zu Hause arbeiten?


Aktualisiert am 25.02.2026 – 15:38 UhrLesedauer: 2 Min.

Vergrößern des Bildes

Passanten warten auf die Tram: Für Freitag und Samstag ruft die Gewerkschaft Verdi ihre Mitglieder zur Arbeitsniederlegung im Nahverkehr auf. (Quelle: Malin Wunderlich/dpa)

Angesichts des mehrtägigen Streiks im ÖPNV droht Stillstand. Doch was, wenn man auf Bus und Bahn angewiesen ist? Was Arbeitnehmer wissen sollten.

Für Arbeitnehmer ohne eigenes Auto kann das stressig werden. Und selbst wer auf das Auto ausweichen kann, dürfte Probleme bekommen. Schließlich dürften sich viele zusätzliche Pendler auf den Straßen tummeln. Was also tun, wenn Busse und Bahnen ausfallen? t-online beantwortet die wichtigsten Fragen.

Nein. Auch wenn Mitarbeiter von Nahverkehrsunternehmen streiken und deshalb der ÖPNV weitgehend stillsteht, müssen Arbeitnehmer pünktlich beim Job erscheinen. „Das sogenannte Wegerisiko trägt immer der Arbeitnehmer, ob Streik oder nicht“, sagt Rechtsanwältin Nathalie Oberthür. Denn bei einem Streik handelt es sich nicht um ein unvorhergesehenes Ereignis. In der Regel wird er rechtzeitig angekündigt, also etwa am Vortag oder sogar noch früher.

Nein, auch damit hat der Arbeitgeber nichts zu tun. Wer beispielsweise auf Carsharing ausweicht oder ein Taxi bestellt, tut das auf eigene Kosten. Das sei zumutbar, so Oberthür. Arbeitgeber können diese Leistung aber natürlich von sich aus anbieten.

Ist Homeoffice sowieso schon Praxis im Arbeitsalltag, haben Sie gute Chancen, das auch am Streiktag gestattet zu bekommen. In diesem Fall dürfte der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet sein, das Arbeiten im Homeoffice aus zu ermöglichen. Am besten sprechen Sie das Thema bei Ihrem Vorgesetzten an. Rechtsprechung gibt es hierzu bislang allerdings noch nicht.

Genauso wie Streik kein hinreichender Grund dafür ist, dass Angestellte der Arbeit fernbleiben, dürfen auch Schüler nicht den Unterricht sausen lassen. Denn die staatliche Schulpflicht gilt grundsätzlich auch bei Streiks im öffentlichen Nahverkehr.

Allerdings darf jede Schule für sich entscheiden, ob sie betroffene Schüler vom Unterricht befreit. Gerade auf dem Land sind die Ausweichmöglichkeiten begrenzt, wenn Busse ausfallen und die Wege nicht mal eben mit dem Fahrrad oder zu Fuß zu bewältigen sind.

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