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Home » Unfall an der Supermarkt-Ausfahrt: Unfallopfer kann Teilschuld haben
Mobilität

Unfall an der Supermarkt-Ausfahrt: Unfallopfer kann Teilschuld haben

MitarbeiterBy MitarbeiterJuni 4, 2026
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Unfall an der Supermarkt-Ausfahrt: Unfallopfer kann Teilschuld haben

Teilverantwortung möglich

Unfall am Supermarkt-Parkplatz: Gericht urteilt zur Schuldfrage


Aktualisiert am 04.06.2026 – 07:51 UhrLesedauer: 2 Min.

Vergrößern des Bildes

Veritabler Schaden: Immer wieder kommt es zu Zusammenstößen im Zusammenhang mit Supermarktparkplätzen (Quelle: monkeybusinessimages/getty-images-bilder)

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Crash beim Abbiegen vom Parkplatz auf die Straße: Wer haftet wie? Ein Gericht hat einen besonders komplizierten Fall beurteilt.

Schon auf einem Supermarktplatz ist es nicht immer einfach, sich mit anderen Autofahrern zu koordinieren: Die Rechts-vor-links-Regel gilt dort nämlich nicht immer. Noch spannender wird es, wenn die Ausfahrt eines Supermarktes gegenüber der Stelle liegt, wo Autos an einer T-Kreuzung eigentlich nur nach rechts und links abbiegen können. Passen dort nicht alle auf, wird es schnell brenzlig.

Dabei ist die Rechtslage eigentlich klar: Wer aus einem Parkplatz in die Straße einfährt, ist wartepflichtig – T-Kreuzung oder nicht. Wer sich nicht daran hält und durch sein Verhalten einen Unfall verursacht, trägt in erster Linie die Schuld. Und abgeschlossen ist der Einfahrvorgang erst, wenn das Auto ganz in den Fließverkehr eingebogen ist. Doch ein Gericht hat entschieden, dass auch der Autofahrer, der auf der Straße fährt, eine Teilschuld haben kann.

Das ist passiert

Der Fall: Ein Autofahrer fuhr auf die T-Kreuzung zu und bog nach links ab – just dann wollte ein anderes Auto vom genau gegenüberliegenden Parkplatz auf die Straße fahren. Die beiden Fahrzeuge stießen zusammen. Im Nachgang forderten beide jeweils Schadenersatz vom anderen. Während sich der Abbiegende auf sein Vorfahrtsrecht berief, behauptete der Fahrer, der vom Parkplatz auf die Straße gefahren war, dass der andere gegen das Rechtsfahrverbot verstoßen und so den Unfall verursacht hätte. Die Sache ging vor das Landgericht Lübeck.

Das entschied: Der Mann, der vom Parkplatz kam, muss überwiegend haften – nämlich mit 75 Prozent. Im Grundsatz gilt nämlich: Wenn im direkten Zusammenhang mit dem Einbiegen von einem Parkplatz auf eine Straße ein Unfall passiert, ist davon auszugehen, dass der Einbiegende hauptsächlich haften muss (Az.: 14 S 7/23). Auf das Urteil weist der ADAC hin.

Betriebsgefahr eines Autos spielt eine Rolle bei der Teilschuld

Und warum musste der andere dann überhaupt mithaften? Ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot, wie es der Fahrer vom Parkplatz behauptet hatte, konnte ihm zwar nicht nachgewiesen werden. Dennoch musste der Abbiegende wegen der Betriebsgefahr seines Autos mithaften, die das Gericht mit 25 Prozent ansetzte.

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