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Home » Todesfahrer vom Magdeburger Weihnachtsmarkt geht in Revision
Politik

Todesfahrer vom Magdeburger Weihnachtsmarkt geht in Revision

MitarbeiterBy MitarbeiterJuli 1, 2026
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Todesfahrer vom Magdeburger Weihnachtsmarkt geht in Revision

Anschlag auf Weihnachtsmarkt

Todesfahrer vom Magdeburger Weihnachtsmarkt geht in Revision

Aktualisiert am 01.07.2026 – 11:56 UhrLesedauer: 1 Min.

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Der Angeklagte verfolgte den Prozess aus einer Glaskabine heraus. (Archivbild) (Quelle: Hendrik Schmidt/dpa/dpa-bilder)

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Das Landgericht Magdeburg verhängte nach der Tat mit sechs Toten und vielen Verletzten die Höchststrafe. Die Entscheidung wird nun auf mögliche Rechtsfehler überprüft.

Der Todesfahrer vom Magdeburger Weihnachtsmarkt akzeptiert das Urteil des Landgerichts nicht. Die Verteidigung habe Revision eingelegt, teilte eine Gerichtssprecherin des Landgerichts Magdeburg der Deutschen Presse-Agentur mit. Nun muss der Bundesgerichtshof den Fall auf mögliche Rechtsfehler prüfen.

Das Gericht hatte den 51 Jahre alten Angeklagten am 26. Juni unter anderem wegen Mordes in sechs Fällen und versuchten Mordes in über 200 Fällen schuldig gesprochen. Es verhängte eine lebenslange Freiheitsstrafe und stellte die besondere Schwere der Schuld fest. Eine vorzeitige Entlassung aus der Haft nach 15 Jahren ist damit nahezu ausgeschlossen.

Keine Zweifel an Schuld

Der Mann aus Saudi-Arabien, der bis zur Tat als Psychiater im Maßregelvollzug für psychisch kranke Straftäter arbeitete, war am 20. Dezember 2024 mit einem 340 PS starken Mietwagen durch eine Lücke zwischen Betonabsperrungen auf den belebten Weihnachtsmarkt gefahren. Fünf Frauen und ein neunjähriger Junge starben, Hunderte Menschen wurden verletzt.

Die Richter bescheinigten dem Angeklagten eine „große Gefährlichkeit“. „Der Angeklagte hat während des Tatgeschehens kein Mitgefühl empfunden für andere Personen“, hatte der Vorsitzende Richter Dirk Sternberg in der Urteilsbegründung gesagt. Seine Empathiefähigkeit könne er quasi ein- und ausschalten. Ein psychiatrischer Sachverständiger hatte dem Angeklagten eine narzisstische Persönlichkeitsstörung bescheinigt. An seiner Schuldfähigkeit tauchten keine Zweifel auf.

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