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Home » Steuerfrei in die Rente: Wo Arbeitnehmern sparen können
Wirtschaft

Steuerfrei in die Rente: Wo Arbeitnehmern sparen können

MitarbeiterBy MitarbeiterFebruar 25, 2026
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Steuerfrei in die Rente: Wo Arbeitnehmern sparen können

Steuerfrei in den Ruhestand

BFH-Urteil: Arbeitnehmer müssen Abschiedsfeier nicht versteuern

Aktualisiert am 25.02.2026 – 11:36 UhrLesedauer: 2 Min.

Vergrößern des Bildes

Ende des Arbeitslebens: Ein neues Urteil sorgt dafür, dass Abschiedsfeiern nicht zur Steuerfalle werden. (Quelle: monkeybusinessimages/getty-images-bilder)

Abschied in den Ruhestand und das Finanzamt kassiert mit? Der Bundesfinanzhof stellt klar: Firmenfeiern zum Abschied sind nicht automatisch steuerpflichtig.

Der Bundesfinanzhof schützt die Millionenschar der Babyboomer auch bei aufwändiger Verabschiedung aus dem Arbeitsleben vor dem drohenden Zugriff des Finanzamts: Arbeitnehmer müssen die Kosten ihrer Abschiedsfeiern nicht als Arbeitslohn versteuern, wenn ihre jeweilige Firma die Feier veranstaltet. Das hat der sechste BFH-Senat entschieden.

Damit haben die obersten Finanzrichter ein niedersächsisches Finanzamt in die Schranken gewiesen, das einem ehemaligen Sparkassenchef die fünfstelligen Kosten seiner Verabschiedung als steuerpflichtigen Arbeitslohn anrechnen wollte. Die Entscheidung gilt jedoch nicht nur für Abschiede von Führungskräften, sondern für Arbeitnehmer allgemein.

Laut Lohnsteuerrichtlinien können Sachleistungen eines Arbeitgebers bei der Verabschiedung eines Arbeitnehmers steuerpflichtiger Arbeitslohn sein, wenn die Kosten 110 Euro pro Gast überschreiten. Im Falle des niedersächsischen Bankiers war diese Grenze überschritten.

Da zu der Feier im Jahr 2019 300 Gäste geladen waren, schlugen die Verabschiedung und gleichzeitige Amtseinführung des Nachfolgers also mit mindestens 33.000 Euro zu Buche. Die genaue Summe nannte Richter Stephan Geserich unter Verweis auf das Steuergeheimnis nicht.

Entscheidend war laut Urteil, dass es sich nicht um eine private Feier des Managers handelte, sondern um eine Firmenveranstaltung. Eingeladen hatte das Geldinstitut, der Mann hatte auch die Gäste nicht selbst ausgesucht.

„Unter 300 Gästen befanden sich Gott und die Welt, aber nicht Freunde und Bekannte des Vorstandsvorsitzenden“, sagte Geserich. Unter den Gästen waren zwar acht Familienangehörige des scheidenden Chefs, doch das war laut BFH bei derartigen Veranstaltungen „gesellschaftsüblich“. Geklagt hatte in dem Fall nicht der Verabschiedete, sondern sein Unternehmen.

Deutschlands Unternehmen stehen in den kommenden fünfzehn Jahren eine Vielzahl von Abschiedsfeiern bevor. Nach Zahlen des Statistischen Bundesamts werden bis 2039 über 13 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Rentenalter von 67 erreichen. Auch wenn die Einladung von 300 Gästen bei der Verabschiedung gewöhnlicher Mitarbeiter nicht üblich ist, werden nicht alle dieser Abschiedsfeiern bescheiden ausfallen.

Der Fall war einer von vielen vor dem Bundesfinanzhof, in dem klagende Bürger oder Unternehmen sich schlussendlich gegen den Fiskus durchsetzen. Wie BFH-Präsident Hans-Josef Thesling bei der Jahrespressekonferenz berichtete, lag die Erfolgsquote der Kläger im vergangenen Jahr bei 40 Prozent. Das war etwas niedriger als im Vorjahr, aber nach Theslings Worten im Rahmen der üblichen Schwankungen.

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