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Home » Steuerbonus auch ohne GdB bei Pflegegrad 4 oder 5
Wirtschaft

Steuerbonus auch ohne GdB bei Pflegegrad 4 oder 5

MitarbeiterBy MitarbeiterMärz 9, 2026
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Steuerbonus auch ohne GdB bei Pflegegrad 4 oder 5

Schon gewusst?

Pflegegrad 4 oder 5 bringt bis zu 7.400 Euro Steuerbonus


Aktualisiert am 09.03.2026 – 06:59 UhrLesedauer: 2 Min.

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Ältere Frau benötigt Hilfe: Eine Behinderung bringt im Alltag häufig höhere Kosten mit sich. (Quelle: uchar/getty-images-bilder)

Wer Pflegegrad 4 oder 5 hat, kann einen hohen Steuerfreibetrag nutzen – ohne zusätzlichen Antrag beim Versorgungsamt. Was Sie beachten müssen.

Menschen mit einer Behinderung haben im Alltag oft mit zusätzlichen Ausgaben zu kämpfen. Um sie steuerlich zu entlasten, sieht der Gesetzgeber den Behinderten-Pauschbetrag vor. Was viele nicht wissen: Auch Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 können davon profitieren – und zwar, ohne dass bei ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) festgestellt werden muss. Darauf weist der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) hin.

Der Behinderten-Pauschbetrag ist ein steuerlicher Vorteil, der Ihnen ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 zusteht. Er ersetzt die tatsächlichen Mehrausgaben pauschal und macht die Steuererklärung einfacher.

Die Höhe des Pauschbetrags hängt vom festgestellten GdB ab. Für einen GdB von 20 liegt er bei 384 Euro und steigt stufenweise bis auf 2.840 Euro für einen GdB von 95 oder 100. Noch mehr erhalten Menschen mit besonderen Merkzeichen: Bis zu 7.400 Euro sind möglich, wenn im Behindertenausweis oder im Bescheid des Versorgungsamts die Merkmale „H“ (hilflos) oder „Bl“ (blind) eingetragen sind.

Seit 2021 können auch schwer pflegebedürftige Menschen den höchsten Pauschbetrag erhalten – und zwar ohne einen Grad der Behinderung feststellen lassen zu müssen. „Dafür benötigen die Betroffenen den Bescheid der Pflegekasse, in dem die Einstufung in den Pflegegrad 4 oder 5 dokumentiert ist“, teilt die VLH mit. „Sie müssen dann keine Feststellung einer Behinderung mit dem Merkzeichen ‚H‘ beantragen.“

Gut zu wissen: Auch wenn die Behinderung oder der Pflegegrad erst im Laufe des Jahres festgestellt wird, gilt der Pauschbetrag für das gesamte Jahr, wenn ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird.

Achtung: In diesem Fall müssen sämtliche Belege aufbewahrt werden. Beim Pauschbetrag ist das nicht nötig – er ersetzt die Einzelnachweise vollständig.

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