Ganz ohne Beleg geht es nicht, wohl aber ohne „Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster“, besser bekannt als Spendenbescheinigung oder Spendenquittung. Seit dem Steuerjahr 2021 gilt dafür eine neue Höchstgrenze von 300 Euro. Überschreitet Ihre Spenden diesen Betrag nicht, reicht dem Finanzamt ein „vereinfachter Nachweis“, beispielsweise ein Kontoauszug.

Spenden Sie im Katastrophenfall, gilt die vereinfachte Regelung auch für Beträge oberhalb von 300 Euro. Voraussetzung ist, dass Sie das Geld auf ein eigens für die Opfer eingerichtetes Sonderkonto überwiesen haben.

Ja, das geht. Das Finanzamt erkennt auch Kleider für Bedürftige oder Bücher für die Bibliothek als Sonderausgaben an. Dafür müssen Sie als Spender aber ihren Wert ermitteln.

Ist der gespendete Gegenstand neu, ergibt sich der Wert aus der Rechnung. Bei gebrauchten Dingen muss der Marktwert geschätzt werden. Dafür können Spender zum Beispiel Preise ähnlicher Artikel in Kleinanzeigen vergleichen. Auch der ursprüngliche Wert, der Zustand und das Alter der Spende spielen eine Rolle.

Damit das Finanzamt die Spende anerkennt, braucht der Spender eine Zuwendungsbestätigung. Dieser Nachweis muss die genaue Bezeichnung des gespendeten Gegenstandes enthalten sowie das Alter, den Zustand und den ursprünglichen Kaufpreis.

Wer spendet, möchte sichergehen, dass sein Geld auch seriös eingesetzt wird. Die Stiftung Warentest hat eine Checkliste aufgestellt, anhand derer Sie prüfen können, ob Ihre Spende aller Voraussicht nach in guten Händen ist.

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