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Home » So viel steht Ihnen zu – mit Beispiel
Wirtschaft

So viel steht Ihnen zu – mit Beispiel

MitarbeiterBy MitarbeiterJanuar 30, 2026
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So viel steht Ihnen zu – mit Beispiel

Nachlass

So berechnen Sie Ihren Pflichtteil beim Erbe


Aktualisiert am 30.01.2026 – 15:13 UhrLesedauer: 3 Min.

Testament in einem Briefumschlag (Symbolbild): Verwandte komplett zu enterben ist nicht einfach. Meist bleibt Ihnen ein Pflichtteil.Vergrößern des Bildes

Testament in einem Briefumschlag (Symbolbild): Verwandte komplett zu enterben ist nicht einfach. Meist bleibt Ihnen ein Pflichtteil. (Quelle: Kai Remmers/dpa-tmn)

Selbst wenn Sie als Angehöriger enterbt wurden, haben Sie noch Anspruch auf einen Teil des Nachlasses. Wie viel Ihnen zusteht, erfahren Sie hier.

Ein Erblasser kann zwar ungeliebte Verwandte enterben, komplett leer gehen sie dadurch aber nicht aus. Denn ihnen steht weiterhin der sogenannte Pflichtteil zu. Dieser soll sicherstellen, dass der Erblasser auch nach seinem Tod die Fürsorgepflichten für nahe Angehörige erfüllt. So berechnen Sie Ihren Pflichtteil.

Der Pflichtteil beläuft sich stets auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist die Mindestteilhabe am Vermögen des Verstorbenen. Gibt es außer Ihnen keine weiteren Angehörigen und beträgt der Nachlass 200.000 Euro, hätten Sie also Anspruch auf einen Pflichtteil in Höhe von 100.000 Euro. Doch so einfach ist es in der Regel nicht.

Kommen noch weitere Angehörige hinzu, müssen Sie wissen, wie die gesetzliche Erbfolge aussieht, um den Pflichtteil berechnen zu können. Und selbst Angehörige, die wie Sie davon ausgeschlossen sind, müssen Sie in die Rechnung einbeziehen. Auf dieser Grundlage bestimmen Sie dann die sogenannte Pflichtteilsquote.

Sie sehen: Ihren Pflichtteil beim Erbe können Sie nicht nur anhand der Höhe des Nachlasses berechnen. Im Folgenden zeigen wir Ihnen typische Beispiele, wie hoch der Pflichtteil ausfallen kann.

Kinder stehen in der gesetzlichen Erbfolge ganz vorne. Sie gehören der sogenannten ersten Ordnung an. Hat der Erblasser mehrere Kinder, verteilt sich das Erbe gleichmäßig auf alle. Werden die Kinder nun enterbt, bleiben sie pflichtteilsberechtigt. Wie hoch der Pflichtteil ausfällt, hängt selbst als Angehöriger der Ersten Ordnung davon ab, ob es noch einen Ehepartner gibt.

Nehmen wir beispielhaft an, es stirbt der letzte verbliebene Elternteil. Dieser hatte zwei Töchter, von denen er eine als Alleinerbin eingesetzt hat. Laut gesetzlicher Erbfolge steht jedem der beiden Kinder die Hälfte des Nachlasses zu. Bei einem Vermögen von 150.000 Euro wären das also je 75.000 Euro. Da die eine Tochter aber enterbt wurde, steht ihr nur der Pflichtteil zu, also nur ein Viertel, sprich: 37.500 Euro. Der Rest des Erbes, 112.500 Euro, geht an die Schwester.

Gibt es hingegen noch einen überlebenden Elternteil, zum Beispiel eine Witwe, steht dieser zunächst ein Viertel des Erbes zu. Gab es keinen Ehevertrag, lebten die Eltern also im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, kommt ein weiteres Viertel obendrauf, der sogenannte Zugewinnausgleich. Die Witwe erbt also die Hälfte. Mehr zur Zugewinngemeinschaft lesen Sie hier.

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