Was erlaubt ist und was nicht

Schlemmerfilet verwirrt mit Namen und Fischanteil


Aktualisiert am 15.05.2026 – 10:39 UhrLesedauer: 2 Min.

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Iglo-Logo: Zwei Schlemmerfilets, doch der Fischanteil macht den Unterschied. (Quelle: NICOLAS MAETERLINCK/imago)

Der Name klingt nach Bordelaise – doch im Ofen landet teils deutlich weniger Fisch im Filet. Verbraucherschützer verweisen auf Leitsätze und warnen vor Verwechslungen.

Schlemmerfilet aus der Tiefkühltruhe zählt zu den liebsten Fischgerichten vieler Deutscher. Besonders die Sorte „à la Bordelaise“ landet bei vielen oft im Ofen beziehungsweise auf dem Teller. Doch das Fertiggericht mit der Kräuter-Brösel-Kruste von Iglo sorgt bei einigen Verbrauchern für Verwirrung. Darauf macht Stiftung Warentest aufmerksam. So mutmaßt eine Hamburgerin, dass der Hersteller sowohl den Namen als auch den Fischanteil geändert hat.

Konkret geht es um das Iglo Schlemmerfilet „à la Bordelaise Classic“ und das Iglo Schlemmerfilet „Knusprig Kross“. Auf der Verpackung des letzteren Produkts steht der Hinweis „Ich hieß mal Bordelaise Knusprig Kross“. Die Verbraucherin mutmaßt daher, dass die Geschmacksrichtung „à la Bordelaise Classic“ aus dem Sortiment entfernt wurde. Ihr fiel ebenfalls auf, dass sich der Fischanteil bei beiden Produkten stark voneinander unterscheidet: Bei der Variante „à la Bordelaise Classic“ ist 71 Prozent Seelachsfilet enthalten, beim Schlemmerfilet „Knusprig Kross“ hingegen nur 52 Prozent.

Geringerer Fischanteil

Auf Nachfrage von Stiftung Warentest bestätigt der Hersteller, dass es sich um zwei verschiedene Produkte handelt, die beide im Sortiment bleiben. Um eine Verwechslung und somit Fehlgriff zu vermeiden, raten die Verbraucherschützer daher, neben dem Namen auch auf den Fischfiletanteil zu achten. Denn dieser muss bei einem Fischprodukt, das „à la Bordelaise“ heißt, bei mindestens 70 Prozent liegen. Das schreiben die Leitsätze für Fisch und Fischerzeugnisse vor. Darüber hinaus sind Paniermehl, pflanzliches Speiseöl und Kräuter gestattet.

Da bei dem Iglo-Schlemmerfilet „Knusprig Kross“ der Fischfiletanteil geringer ist, darf der Zusatz „à la Bordelaise“ hier nicht stehen. Ob das jedoch auch für die Bezeichnung „Bordelaise Knusprig Kross“ gilt und der Hersteller deshalb den Namen geändert hat, ist nicht bekannt. Denn für Schlemmerfilet im Allgemeinen beträgt der Mindestfischfiletanteil 50 Prozent.

Links: Schlemmerfilet „Knusprig Kross“, rechts: Schlemmerfilet „à la Bordelaise Classic“ (Quelle: Iglo, Fotomontage: t-online/Hersteller-bilder)
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Probleme mit dem Namen

Vor einigen Jahren hatten die Verbraucherschützer von „Lebensmittelklarheit.de“ bereits das Schlemmerfilet von Ocean Sea auf dem Schirm. Der Anbieter bot 2022 sowohl das „Schlemmerfilet à la Bordelaise knusprig kross“ mit 55 Prozent Seelachsfilet als auch das „Schlemmerfilet à la Bordelaise“ mit 75 Prozent Seelachsfilet an. Laut Verbraucherschützern konnten diese beiden Varianten leicht miteinander verwechselt werden. Zudem merkten sie an, dass mit einem Fischanteil von 55 Prozent der Anbieter zudem erheblich von der Vorgabe in den Leitsätzen für „Schlemmerfilets à la Bordelaise“ abweicht. „Einen solchen Unterschied müsste der Hersteller aus unserer Sicht deutlich kennzeichnen,“ monierten sie.

Zwar erklärte der Hersteller, dass durch den Zusatz „knusprig kross“ die 70-Prozent-Regel nicht gelte, dennoch änderte er ein Jahr später den Namen des Produkts auf „Schlemmerfilet knusprig kross“.

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