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Home » So sind Sie bei einem Wegeunfall geschützt
Wirtschaft

So sind Sie bei einem Wegeunfall geschützt

MitarbeiterBy MitarbeiterFebruar 9, 2026
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So sind Sie bei einem Wegeunfall geschützt

Stellt sich später heraus, dass Sie sich so stark verletzt haben, dass Sie länger als nur am Unfalltag arbeitsunfähig sind, müssen Sie einen sogenannten Durchgangsarzt (D-Arzt) aufsuchen. Das sind in der Regel Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie. Auf der Webseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) finden Sie eine Datenbank, in der Sie einen D-Arzt in Ihrer Nähe suchen können. Haben Sie sich vorher schon bei Ihrem Hausarzt behandeln lassen, überweist er Sie zu einem D-Arzt.

Gut zu wissen: Bei reinen Augen- sowie Hals-, Nasen- oder Ohrenverletzungen sollten Sie sofort einen Augen- oder HNO-Arzt aufsuchen. Diese gelten automatisch als D-Ärzte. Gleiches gilt für Zahnärzte.

Der D-Arzt entscheidet darüber, wie Sie behandelt werden und schreibt einen Bericht für die gesetzliche Unfallversicherung. Sie müssen ihn auch aufsuchen, wenn Sie zwar nicht länger als über den Unfalltag hinaus arbeitsunfähig sind, die ärztliche Behandlung aber voraussichtlich länger als eine Woche dauert oder Sie Heil- und Hilfsmittel in Anspruch nehmen müssen.

Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind in der Regel umfangreicher als die der gesetzlichen Krankenversicherung. Während die Krankenkasse bei einem privaten Unfall lediglich darauf achten muss, dass Sie ausreichend und zweckmäßig behandelt werden, muss die gesetzliche Unfallversicherung „alle geeigneten Mittel“ ausschöpfen, um Sie wieder fit zu machen.

So übernimmt sie etwa die Behandlungs- und Rehakosten komplett – egal, wie hoch diese ausfallen. Auch werden für Sie keine Zuzahlungen zu Medikamenten oder bei stationären Aufenthalten im Krankenhaus fällig. Ihre Versichertenkarte der Krankenkasse müssen Sie bei den Behandlungen nicht vorzeigen. Das gilt sowohl für gesetzlich als auch privat Versicherte. Und: Die Unfallversicherung zahlt bei Wegeunfällen das sogenannte Verletztengeld.

Sie erhalten dann 80 Prozent Ihres Bruttoentgelts, maximal den entgangenen Nettoverdienst. Damit liegt das Verletztengeld höher als das Krankengeld, bei dem Sie 70 Prozent Ihres Bruttoentgelts bekommen würden, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoverdiensts, der Ihnen entgangen ist. Mehr zum Krankengeld lesen Sie hier. Weder das Verletztengeld noch andere Leistungen der Unfallversicherung müssen Sie beantragen. Der Träger gewährt diese automatisch anhand der ärztlichen Unterlagen.

Sollte der Unfall auf dem Arbeitsweg zu langfristigen Gesundheitsschäden führen, die sich auch mit Behandlungs- und Reha-Maßnahmen nicht abwenden ließen, haben Sie außerdem Anspruch auf eine lebenslange Rente. Dafür muss die Beeinträchtigung mindestens 26 Wochen enthalten und Ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 Prozent gemindert sein.

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