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Home » Schmerzensgeld nach Latte-Macchiato: Gericht weist Klage ab
Wirtschaft

Schmerzensgeld nach Latte-Macchiato: Gericht weist Klage ab

MitarbeiterBy MitarbeiterJuni 24, 2026
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Schmerzensgeld nach Latte-Macchiato: Gericht weist Klage ab

Urteil

Streit um Schmerzensgeld: die Gefahr unter dem Milchschaum


24.06.2026 – 11:51 UhrLesedauer: 2 Min.

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Glas Latte Macchiato: Von Bäckereimitarbeitern kann nicht erwartet werden, dass jedes Glas eingehend auf Schäden untersucht wird. (Quelle: IMAGO/Joko/imago)

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Beim Trinken eines Latte macchiato hatte sich ein Cafégast nach eigenen Angaben am kaputten Glas verletzt. Einen Fehler der Bäckerei konnte das zuständige Landgericht jedoch nicht erkennen.

Wer beim Bäcker einen Kaffee trinkt, sollte sich sein Glas genau anschauen. Denn die Mitarbeiter im Café sind nicht verpflichtet, jedes Glas eingehend auf mögliche Beschädigungen zu untersuchen. Dies hat nun das Landgericht Frankenthal in einem aktuellen Beschluss (Az: 2 S 97/25) festgestellt.

Geklagt hatte ein Mann, der sich in einer Bäckerei im Rhein-Pfalz-Kreis einen Latte macchiato gegönnt hatte. Dabei verletzte er sich nach eigenen Angaben das Zungenbändchen an einem scharfkantigen Glas. Dieses habe die Mitarbeiterin so nicht herausgeben dürfen, befand der Cafégast und verklagte die Bäckerei auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 Euro. Er selbst habe die Kante im Glas nicht erkennen können, da diese durch den Milchschaum seines Getränks verdeckt wurde.

Grundlage der Klage ist die sogenannte Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Sie besagt: Wer eine Gefahrenquelle schafft, muss notwendige und zumutbare Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass Dritte durch diese Gefahrenquelle geschädigt werden. Sie ist unter anderem Grundlage für die Räum- und Streupflicht im Winter für Hausbesitzer, kann aber genauso für den Betreiber eines Cafés gelten.

Absolute Sicherheit gibt es nicht

In diesem Fall verneinten die Richter allerdings einen Verstoß gegen diese Pflicht. Zwar müsse auch die Bäckerei alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Verletzung ihrer Kunden zu verhindern. Eine absolute Verkehrssicherheit, die alle Schäden und Gefahren ausschließe, sei aber unrealistisch und könne nicht erwartet werden.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass das Glas keine so scharfkantige Bruchstelle hatte, dass sie der Mitarbeiterin des Cafés hätte auffallen müssen. Zudem sei auch nicht damit zu rechnen gewesen, dass Kunden sich beim Trinken aus einem Glas ihr Zungenbändchen verletzen. Das Urteil ist rechtskräftig.

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