Verbraucherrecht
BGH kippt Netflix-Klausel – das ändert sich für Kunden
17.04.2026 – 15:07 UhrLesedauer: 2 Min.
Eine Netflix-Klausel konnte Kunden unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 39 Monate an das Abo binden. Der BGH hat diese nun gekippt.
Der Bundesgerichtshof hat eine Klausel aus den Geschäftsbedingungen von Netflix für unwirksam erklärt. Demnach darf der Streamingdienst eine Kündigung nicht mit der Begründung verzögern, dass auf dem Kundenkonto noch Guthaben aus einer vorausbezahlten Geschenkkarte liegt.
Die beanstandete Regelung sah vor, dass eine Kündigung erst wirksam wird, sobald das Restguthaben aufgebraucht ist. Da Netflix-Abomodelle bei 4,99 Euro im Monat beginnen und Gutscheinkarten zwischen 25 und 200 Euro kosten, hätte sich das Vertragsende im Extremfall um 39 Monate verschieben können.
Juristisch drehte sich das Verfahren um eine Grundsatzfrage: Handelt es sich bei einem Streamingvertrag um einen Dienst- oder um einen Mietvertrag? Für Mietverträge gilt die gesetzliche Begrenzung nicht, die Dienstverträge auf zwei Jahre beschränkt. Das Kammergericht Berlin hatte die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) im Juli 2025 abgewiesen und Netflix als Vermieter eingestuft.
Der III. Zivilsenat in Karlsruhe sah das anders. Netflix schulde eine Tätigkeit, die über das bloße Bereitstellen eines Produkts hinausgehe, und erbringe damit einen Dienst. Folglich verstoße die Klausel gegen die monatliche Kündigungsfrist, die das Bürgerliche Gesetzbuch für Dienstverhältnisse vorsieht (Aktenzeichen III ZR 152/25).
„Verbraucher im Vertrag festzuhalten, bis das Guthaben der Geschenkkarte oder des Gutscheins aufgebraucht ist, war rechtswidrig“, sagte vzbv-Vorständin Ramona Pop nach dem Urteil. Der Bundesgerichtshof kritisierte zudem, dass Kunden unter der bisherigen Regelung keine Möglichkeit hatten, ihr Abo zwischenzeitlich zu pausieren und das Restguthaben später zu nutzen.
Netflix konnte dem Urteil zufolge keine sachlichen Gründe für die Klausel vorbringen. Das Interesse des Unternehmens, Restbeträge nicht dauerhaft auf Kundenkonten liegenzulassen, wog nach Auffassung der Richter nicht schwer genug.











