Urteil
Versicherer im Recht nach Kreuzfahrt-Quarantäne
23.07.2026 – 13:10 UhrLesedauer: 2 Min.
Während einer Reise nach Hawaii erkrankte eine Frau, die fortan den Rest des Trips in ihrer Kabine verbrachte. Geld von ihrer Reiseabbruchversicherung bekommt sie trotzdem nicht.
Nicht jeder Urlaub verläuft so, wie man ihn sich vorher ausgemalt hat. Doch auch wenn eine Reise den erhofften Urlaubs- und Erholungswert nicht geliefert hat, können die Urlauber keine Schadensersatzkosten bei ihrer Reiseabbruchversicherung geltend machen. Dies stellte das Oberlandesgericht Zweibrücken in einem aktuellen Beschluss klar.
Geklagt hatte ein Ehepaar, das eine Reise auf einem Kreuzfahrtschiff von Kanada nach Hawaii gebucht hatte. Während der Reise über den Pazifik wurde die Frau jedoch positiv auf Covid-19 getestet und in der Folge fünf Tage unter Quarantäne gestellt. Auch das im Anschluss gebuchte Hotel durfte sie erst nach einem weiteren Tag verlassen. Daraufhin verlangte das Paar von seiner Reiseabbruchversicherung Schadensersatz in Höhe von 9.000 Euro.
Paar verliert vor Gericht
Diese weigerte sich jedoch und bekam auch im anschließenden Prozess vor Gericht Recht. Das Oberlandesgericht stellte klar, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um einen Reiseabbruch im Sinne der Versicherungsbedingungen handelte.
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Ein solcher setze voraus, dass die Reise aufgrund eines versicherten Grundes vorzeitig abgebrochen werde. Dieser kann tatsächlich eine unerwartete Erkrankung oder eine behördlich angeordnete Quarantäne sein.
Reise muss abgebrochen werden
Voraussetzung sei aber, dass die Reise tatsächlich abgebrochen wird, die gebuchten Reiseleistungen nicht wahrgenommen werden. Dies war hier allerdings nicht der Fall: Der Mann und seine Frau verblieben auf dem Kreuzfahrtschiff, nahmen Unterbringung und Verpflegung in Anspruch sowie auch das im Anschluss gebuchte Hotel. Ihren Rückflug traten sie wie geplant an.
Daran ändere auch nichts, dass ein vorzeitiges Verlassen des Schiffs auf hoher See nicht möglich gewesen sei. Gleiches gelte für die ärztlich angeordnete Quarantäne. Eine Reiseabbruchversicherung kompensiere nicht den entgangenen Urlaubs- oder Erholungswert, befanden die Richter. Sie übernimmt nur die Kosten für gebuchte Leistungen, die nicht mehr wahrgenommen werden können.
