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Leben

Muss ich zahlen, wenn mir etwas kaputtgeht?

MitarbeiterBy MitarbeiterJuni 19, 2026
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Muss ich zahlen, wenn mir etwas kaputtgeht?

Kleines Missgeschick

Muss ich zahlen, wenn mir im Supermarkt etwas kaputtgeht?

Aktualisiert am 19.06.2026 – 10:14 UhrLesedauer: 2 Min.

Vergrößern des Bildes

Eier: Sie können im Supermarkt besonders leicht zu Bruch gehen. (Quelle: Marta Ortiz/getty-images-bilder)

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Kurz hat man im Supermarkt nicht aufgepasst, schon liegt eine Packung Eier oder ein Becher Sahne auf dem Boden. Wer muss für den Schaden aufkommen?

Ein kurzer Moment der Unachtsamkeit – und schon liegt das Marmeladenglas in tausend Scherben auf dem Supermarktboden. Viele Kundinnen und Kunden fragen sich in so einer Situation: Muss ich den Schaden jetzt bezahlen?

„Die Rechtslage ist hier recht eindeutig“, sagt Rechtsanwalt Christian Bereska, der auch Vorsitzender des Zivilrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins ist. „Erst mit Bezahlung an der Kasse und Übergabe der Ware geht das Eigentum der Ware auf den Verbraucher über.“ Wird die Ware also schon aus dem Weg zur Kasse beschädigt oder fällt sie aus dem Regal, kommt es darauf an, ob Kundinnen und Kunden eine schuldhafte Eigentumsverletzung gegenüber dem Marktinhaber vorgeworfen werden kann.

Fahrlässigkeit und Vorsatz meist schwer nachzuweisen

Fällt einer Kundin oder einem Kunden das Marmeladenglas zum Beispiel aus der Hand, weil die Verpackung nicht in Ordnung war oder weil das Regal falsch bestückt war, trägt das Risiko der Markteigentümer oder -betreiber. Kundinnen und Kunden sind dann fein raus.

Nur wenn das Marmeladenglas vorsätzlich oder fahrlässig zu Bruch gegangen ist, können Supermarktbetreiber Schadenersatz von Kundinnen und Kunden verlangen. Weil diese es in der Praxis aber häufig schwer haben, dieses Fehlverhalten nachzuweisen, werden Christian Bereska zufolge in der Praxis in der Regel keine Ansprüche geltend gemacht.

Sturz im Supermarkt

Wer allerdings selbst im Supermarkt stürzt, kann Anspruch auf Schmerzensgeld haben. Denn Kunden sollten sich dort sicher bewegen können. Darauf muss der Betreiber achten. Das bedeutet in der Praxis: Nach Reinigungsmaßnahmen sollte etwa ein Warnschild aufgestellt werden. Passiert nichts dergleichen, haben Kunden einen Schmerzensgeldanspruch, wenn sie auf den gewischten Flächen stürzen und sich verletzen. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor (Az.: 24 O 76/18).

Sturz: Supermarktbetreiber müssen ihrer Verkehrssicherungspflicht nachkommen.Vergrößern des Bildes
Sturz: Supermarktbetreiber müssen ihrer Verkehrssicherungspflicht nachkommen. (Quelle: Symbolbild; Fertnig/getty-images-bilder)

Der Fall: In einem Supermarkt war eine Kundin nach einem Einkauf kurz vor Geschäftsschluss zwischen dem Kassenbereich und der Ausgangstür gestürzt und hatte sich verletzt. Kurz zuvor war dort der Boden mit einer Reinigungsmaschine gesäubert worden. Weil sie auf einem unsichtbaren, von der Reinigung stammenden schmierigen Film gestürzt war, verlangte die Klägerin Schmerzensgeld und Schadenersatz.

Der Supermarktbetreiber behauptete, die Klägerin sei in Eile gewesen und deswegen gestürzt. Die Reinigungsarbeiten seien schon etwa zehn Minuten vorher beendet worden. Der Bodenbelag könne höchstens noch leicht feucht gewesen sein. Eine vollständige Abtrocknung des Bodens unmittelbar nach der Reinigung sei technisch nicht möglich. Der Sturz der Klägerin basiere daher auf dem allgemeinen Lebensrisiko.

Das Urteil: Der Supermarktbetreiber habe gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen, weil er keine Vorkehrungen zum Schutz seiner Besucher getroffen habe. Möglich sei das etwa durch das kurzzeitige Sperren des betroffenen Bereichs oder das Aufstellen von Warnschildern. All dies sei ihm leicht möglich gewesen. Die Klägerin habe nicht mit der Feuchtigkeit auf dem Boden rechnen müssen.

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