Klage in Karlsruhe abgewiesen
Verfassungsgericht bestätigt Verbot von Kinder-Sexpuppen
02.07.2026 – 11:30 UhrLesedauer: 1 Min.
Der Bund hat Sexspielzeuge mit Kinderoutfit verboten. Dagegen gab es Klagen. Das Verfassungsgericht ist in seinem Beschluss aber eindeutig.
Das Verbot von Sexpuppen, die wie Kinder aussehen, ist verfassungskonform. Die gesetzliche Regelung, die das Herstellen, Verkaufen, Kaufen und Besitzen solcher Puppen untersagt, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Donnerstag.
„Dem erheblichen Eingriffsgewicht stehen mit dem Schutz der körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität von Kindern Rechtsgüter von herausragender Bedeutung gegenüber“, betonte das Gericht in einer Mitteilung.
- Abwägung: Zur Debatte um Kinder-Sexpuppen
- Analyse zu Social-Media-Verbot: Ein schlechter Witz
Das entsprechende Verbot war 2021 als Teil des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder in Kraft getreten. Demnach sind für Hersteller und Verkäufer Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahre oder Geldstrafen vorgesehen. Käufern drohen bis zu drei Jahre Haft oder Geldstrafen.
Kind wird zu Sex-Objekt degradiert
Die Kläger sahen sich laut Verfassungsgericht unter anderem in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung verletzt. Sie reichten Verfassungsbeschwerden ein. Auch aus der Justiz und der Sexualforschung gibt es Kritik an dem Gesetz beziehungsweise Zweifel daran, dass es wirklich Taten an Kindern verhindert.
Das Karlsruher Gericht wies diese Einwände ab. „Den vorhandenen wissenschaftlichen Studien lassen sich keine eindeutigen Aussagen zu den Wirkungen einer Nutzung kindlicher Sexpuppen durch pädo- oder hebephile Menschen entnehmen“, stellte das Gericht zwar fest. Dennoch bewertete es das Kinderwohl höher als die Eingriffe in Freiheitsrechte. Kindliche Sexpuppen führten „zu einer Objektifizierung von Kindern als jederzeit und für jeden verfügbare Sexualobjekte“, das Gericht.










