Kapitalertragsteuer sparen mit dem Freistellungsauftrag
Eröffnen Sie ein Depot und investieren Sie in Aktien, sollten Sie möglichst unmittelbar nach der Eröffnung des Depots bei der depotführenden Bank einen Freistellungsauftrag stellen. So sparen Sie die Abgeltungssteuer vollständig oder zumindest teilweise. Der Freibetrag auf Gewinne aus Kapitalanlagen beträgt für Einzelpersonen 1.000 Euro im Jahr und für gemeinsam veranlagte Ehepaare 2.000 Euro im Jahr. Über diesen Freibetrag können Sie bei Ihrer depotführenden Bank einen Freistellungsauftrag stellen. Nur Gewinne aus Aktienverkäufen und Dividenden, die diesen Freibetrag übersteigen, werden mit der Kapitalertragsteuer belegt.
Freibetrag bei mehreren Bankkonten
Haben Sie Konten bei mehreren Banken, können Sie bei jeder dieser Banken einen Freistellungsauftrag stellen. Sie müssen dann den Freibetrag auf die einzelnen Banken splitten. So können Sie zum Beispiel bei der Bank A einen Freistellungsauftrag über 400 Euro und bei der Bank B einen Freistellungsauftrag über 600 Euro stellen – damit schöpfen Sie die Summe von 1.000 Euro für Einzelpersonen aus. Auf die Gewinne, die über den angegebenen Betrag hinausgehen, zahlen Sie die Kapitalertragsteuer.
Sie können diesen Freibetrag, auch Sparerpauschbetrag genannt, ebenso nachträglich über die Steuererklärung geltend machen, falls Sie vergessen haben, einen Freistellungsauftrag rechtzeitig zu stellen oder den Betrag ungünstig über Ihre Konten aufgeteilt haben.
Alternative zum Freistellungsauftrag: Nichtveranlagungsbescheinigung
Erzielen Sie nur ein geringes Einkommen, aber hohe Gewinne mit Aktien, können Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Das ist möglich, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrages liegt. Dieser Grundfreibetrag dient zur Absicherung des Existenzminimums. Er beträgt 2025 für Singles 12.096 Euro und für Ehepaare 24.192 Euro.
Verfügen Sie über eine Nichtveranlagungsbescheinigung, entfällt der Freistellungsauftrag. Sie können dann auch höhere Gewinne mit Aktien und Dividenden erzielen und müssen keine Steuern zahlen.
Diese Nichtveranlagungsbescheinigung geben Sie bei der depotführenden Bank ab. Allerdings können Sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung nur dann beanspruchen, wenn Ihre gesamten Einkünfte, also Ihre Einnahmen aus Arbeit und Kapitalgewinnen, den Grundfreibetrag nicht übersteigen.
Was passiert mit einem Verlust aus Aktien?
Die Kapitalertragsteuer gilt nur für Aktiengewinne. Verkaufen Sie Aktien und haben Sie einen Verlust erlitten, so fallen keine Steuern an. Aktienverluste können mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Die Kapitalertragsteuer fällt auf Verkaufsgewinne von Aktien und auf Dividenden an. Haben Sie
- Aktien von BMW mit Gewinn verkauft
- auf Aktien von Fresenius eine Dividende erhalten
- Aktien von Continental mit Verlust verkauft,











