Labrador unterm Hammer
Bizarres Urteil: Hund wird nach Trennung versteigert
05.06.2026 – 13:21 UhrLesedauer: 2 Min.
Nach einer Trennung streiten sich Ex-Partner um ihren gemeinsamen Labrador. Das Amtsgericht Siegburg fällte ein Urteil, das Aufsehen erregt.
Ein gemeinsamer Hund, eine gescheiterte Beziehung – und am Ende ein Richter, der entscheidet. Ein unverheiratetes Paar aus dem Raum Siegburg stritt nach seiner Trennung im Jahr 2023 um einen schwarzen Labrador Retriever, den beide gemeinsam für 1.700 Euro gekauft hatten. Das Ergebnis war unerwartet.
Die Frau hatte den Hund nach der Trennung bei sich behalten. Vor Gericht verlangte sie das Alleineigentum an dem Labrador. Ihr Argument: Der Mann sei zur Haltung des Tieres ungeeignet. Das Gericht folgte dieser Einschätzung nicht. Nach Prüfung der Sachlage stufte es beide Ex-Partner als gleich geeignete Halter ein. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Alleineigentum kennt das Gesetz für unverheiratete Paare in dieser Situation grundsätzlich nicht.
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Hinzu kam: Die Frau hatte sich nach der Trennung nicht an ein gemeinsam vereinbartes Wechselmodell für die Betreuung des Hundes gehalten. Der Mann musste daraufhin sogar ein gerichtliches Eilverfahren anstrengen, um sein Recht auf Zugang zum Tier vorläufig zu sichern.
Siegburg weicht von anderen Gerichten ab
Die Frau verwies in dem Verfahren auch auf Urteile anderer Gerichte, die in ähnlichen Fällen zugunsten des Tierwohls entschieden und einem Partner das Alleineigentum zugesprochen hatten – darunter Entscheidungen des Landgerichts Potsdam, des Amtsgerichts Kiel und des Amtsgerichts Walsrode. Das Amtsgericht Siegburg folgte dieser Linie ausdrücklich nicht.
Die Begründung: Kaufen zwei unverheiratete Partner gemeinsam ein Tier, entsteht juristisch eine sogenannte Bruchteilsgemeinschaft – beide besitzen je einen hälftigen Anteil. Obwohl Tiere nach deutschem Recht keine gewöhnlichen Gegenstände sind, werden sie bei Eigentumsfragen weitgehend wie Sachen behandelt. Das bedeutet: Ein Gericht kann das Tier nicht einfach einer Seite zuweisen, weil diese eine stärkere emotionale Bindung hat oder das Tierwohl es vermeintlich gebietet.
Eine Ausnahme wäre allenfalls denkbar, wenn jemand existenziell auf das Tier angewiesen wäre – etwa im Fall eines zertifizierten Blindenhundes. Für einen gesunden Labrador mit zwei grundsätzlich geeigneten Haltern gilt das nicht.
Was das Gericht anordnete
Weil eine hälftige Aufteilung des Hundes ausscheidet, sieht das Gesetz im Streitfall den Verkauf des Tieres vor. Doch hier kam eine weitere Hürde ins Spiel: Der ursprüngliche Kaufvertrag enthielt eine Klausel, wonach der Hund nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Züchterin an Dritte weiterverkauft werden darf. Die Züchterin verweigerte diese Zustimmung – womit ein öffentlicher Verkauf an beliebige Käufer rechtlich ausgeschlossen war.









