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Home » Gericht fällt wegweisendes Urteil bei Tempo-Verstoß
Mobilität

Gericht fällt wegweisendes Urteil bei Tempo-Verstoß

MitarbeiterBy MitarbeiterFebruar 3, 2026
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Gericht fällt wegweisendes Urteil bei Tempo-Verstoß

Vorsatz oder fahrlässig?

Zu schnell in der 30er-Zone: Diese Details entscheiden über die Strafe


Aktualisiert am 01.02.2026Lesedauer: 3 Min.

Vergrößern des Bildes

Ein Verkehrsschild in einer 30er-Zone (Symbolbild): Nicht immer muss eine Überschreitung des Tempolimits Vorsatz sein, entschied ein Gericht. (Quelle: IMAGO/Christoph Hardt)

Deutlich zu schnell, trotzdem kein Vorsatz: Ein Gericht fällt ein überraschendes Urteil zur Überschreitung eines Tempolimits.

Mit 46 km/h durch eine 30er-Zone: Das sind rein rechnerisch 16 km/h, also 53 Prozent zu schnell. Wer öfter in Städten unterwegs ist und auf gut ausgebauten Hauptstraßen mit Tempolimits unterwegs ist, weiß: Im Alltag kommt solch eine Überschreitung nicht selten vor. Aber ist das immer automatisch Vorsatz – oder doch Fahrlässigkeit? Darüber müsste kürzlich ein Gericht im Fall einer Autofahrerin entscheiden.

In jenem Fall war das zugelassene Tempo sogar dreimal konkret ausgeschildert, doch das Amtsgericht Landstuhl (Az.: 2 OWi 4211 Js 8201/25) entschied: Bei einer sehr niedrigen Geschwindigkeitsbegrenzung lässt die relative Überschreitung um 40 Prozent oder mehr allein nicht zwingend auf Vorsatz schließen. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Im ersten Schritt war die zuständige Verwaltungsbehörde von einem vorsätzlichen Verstoß ausgegangen: Eine solch deutliche relative Überschreitung deute schließlich auf eine regelmäßige, bewusste Missachtung der Geschwindigkeitsbegrenzung hin. Erschwerend kam hinzu, dass sich die Fahrerin nicht näher zum Tatvorwurf eingelassen und auch nicht geltend gemacht hatte, die Verkehrszeichen übersehen zu haben. Allerdings legte sie Einspruch ein, und die Sache ging vor Gericht.

Doch das Amtsgericht Landstuhl sah in der Geschwindigkeitsüberschreitung allein noch keinen hinreichenden Beweis für vorsätzliches Handeln. Zwar könne bei einer Überschreitung um 40 Prozent oder mehr ein Indiz für Vorsatz vorliegen – dies gelte jedoch nicht unbegrenzt, insbesondere nicht bei sehr niedrigen Geschwindigkeitsbegrenzungen wie 30 km/h.

Um Vorsatz erkennen zu lassen, müssten weitere Indizien vorliegen, etwa ein besonders hohes absolutes Tempo. Diese lagen in dem Fall nicht vor – außerhalb von Tempo-30-Zonen gilt innerorts schließlich ein Tempolimit von 50 km/h, diese Geschwindigkeit wurde nicht überschritten. Und was ist mit den drei Tempo-30-Schildern? Auch sie belegten laut Gericht nicht zwingend, dass die Fahrerin sich der konkreten Überschreitung bewusst war. Vereinfacht ausgedrückt: Man kann sich bewusst sein, dass nur Tempo 30 erlaubt ist, aber eben nicht, dass man tatsächlich schneller fährt.

Die Betroffene wurde dementsprechend lediglich wegen fahrlässigen Verhaltens zu einer Geldbuße von 70 Euro verurteilt. Bei Vorsatz würde laut DAV in der Regel die doppelte Summe angesetzt, also 140 Euro.

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