Besonders schwer wog in dem Fall das Verhalten der Frau nach ihrer Rückkehr: Als der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin ansprach, leugnete sie zunächst mehrfach, überhaupt im Café gewesen zu sein. Erst als der Arbeitgeber ankündigte, ihr Fotos davon zeigen zu wollen, räumte sie den Cafébesuch ein. Dieses sogenannte Nachtatverhalten bewertete das Gericht als so gravierend, dass es zu einem „irreparablen Vertrauensverlust“ geführt habe.
Im Arbeitsrecht gilt oft der Grundsatz: erst abmahnen, dann kündigen. Doch davon gibt es Ausnahmen. Das Landesarbeitsgericht Hamm erklärte: Bei einem vorsätzlichen Arbeitszeitbetrug kann eine fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung wirksam sein.
Denn in solchen Fällen geht es nicht um eine Kleinigkeit, sondern um unwahre Angaben zur bezahlten Arbeitszeit. Im konkreten Fall kam hinzu, dass die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber im Gespräch bewusst täuschen wollte. Dadurch hielt das Gericht eine Abmahnung für nicht geeignet, das Vertrauen wiederherzustellen.
Die wichtigste Lehre aus dem Urteil lautet: Wer im Zeiterfassungssystem eingeloggt ist, befindet sich in bezahlter Arbeitszeit. Verlässt jemand in dieser Zeit den Arbeitsplatz und dokumentiert die Pause nicht, kann das schnell als Arbeitszeitbetrug gelten – selbst bei wenigen Minuten.
Auch Arbeitgeber müssen sauber arbeiten: Sie benötigen klare Regeln zur Zeiterfassung und müssen den Vorwurf nachweisen. Doch für Beschäftigte gilt genauso: Wer einen Fehler macht, sollte ihn nicht vertuschen. Denn nicht der Kaffee allein bringt den Job in Gefahr, sondern der Vertrauensbruch, der daraus entsteht.
Eine fristlose Kündigung trifft Betroffene nicht nur im Job. Sie kann auch finanzielle Folgen haben, wenn die Agentur für Arbeit von einem selbst verschuldeten Verlust des Arbeitsplatzes ausgeht. Dann droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Je nach Fall kann sie zwischen einer und zwölf Wochen liegen.










