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Home » Diese Verjährungsfrist sollten Witwer und Witwen kennen
Wirtschaft

Diese Verjährungsfrist sollten Witwer und Witwen kennen

MitarbeiterBy MitarbeiterMai 23, 2026
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Diese Verjährungsfrist sollten Witwer und Witwen kennen

Frag t-online

Gibt es für die Rentenabfindung eine Verjährungsfrist?


Aktualisiert am 23.05.2026 – 04:07 UhrLesedauer: 2 Min.

Einmal eine größere Summe erhalten: Die Rentenabfindung gibt es nur auf Antrag.Vergrößern des Bildes

Einmal eine größere Summe erhalten: Die Rentenabfindung gibt es nur auf Antrag. (Quelle: magical_light/getty-images-bilder)

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Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um den Anspruch auf Rentenabfindung.

Witwen oder Witwer, die erneut heiraten oder eine Lebenspartnerschaft eintragen lassen, verlieren ihren Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Es gibt aber sozusagen eine „Starthilfe“ für die neue Ehe: die einmalige Rentenabfindung. Doch was gilt, wenn man diese bisher nicht beantragt hat und die Hochzeit schon einige Jahre zurückliegt? Das fragt sich eine t-online-Leserin, deren Wiederheirat bereits 25 Jahre her ist. Sie möchte wissen: „Gibt es für die Rentenabfindung eine Verjährungsfrist?“

Rentenabfindung rechtzeitig beantragen

Ja, die gibt es tatsächlich. Und sie ist im Fall der Leserin leider schon lange abgelaufen. Katja Braubach von der Deutschen Rentenversicherung erklärt dazu: „Ansprüche auf eine Rentenabfindung verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind, also nach dem Jahr der Eheschließung beziehungsweise der eingetragenen Partnerschaft“.

Wer also zum Beispiel am 23. Mai 2026 wieder heiratet, hätte bis zum 31. Dezember 2030 Anspruch auf eine Rentenabfindung. Die Abfindung wird nur auf Antrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger genehmigt. Das kann auch formlos geschehen. „Bereits die einfache Übersendung einer Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde stellt einen Antrag auf Rentenabfindung dar“, sagt Braubach.

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Rentenabfindung: So hoch ist die Einmalzahlung

Die Rentenabfindung beträgt grundsätzlich das 24-Fache der monatlichen Hinterbliebenenrente. Grundlage dafür ist der durchschnittliche Rentenbetrag, der in den letzten zwölf Monaten vor dem Ende der Rente gezahlt wurde. Hat eine Witwe beispielsweise zuletzt monatlich 850 Euro Witwenrente erhalten, würde ihre Rentenabfindung einmalig 20.400 Euro betragen (850 Euro × 24 = 20.400 Euro).

Der Anspruch auf diese Zahlung entsteht mit der Wiederheirat beziehungsweise der Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Die Abfindung wird dann auch sofort fällig – sofern sie beantragt wird.

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