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Home » Diese Kostüme sind an Fasching gesetzlich verboten
Leben

Diese Kostüme sind an Fasching gesetzlich verboten

MitarbeiterBy MitarbeiterFebruar 9, 2026
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Diese Kostüme sind an Fasching gesetzlich verboten

Fünfte Jahreszeit

Karneval: Diese Verkleidungen sind gesetzlich verboten

Aktualisiert am 09.02.2026 – 11:32 UhrLesedauer: 2 Min.

Vergrößern des Bildes

Verkleidung ja – Uniform nein: Amtskleidung oder täuschend echte Abzeichen sind an Karneval tabu und können strafbar sein. (Quelle: Thomas Banneyer/dpa/dpa-tmn/dpa-bilder)

Narrenfreiheit? Keineswegs! Denn wer sich an Fasching, Fastnacht oder Karneval verkleiden möchte, muss aufpassen. Nicht jedes Kostüm ist gesetzlich erlaubt.

Bunt, laut, ausgelassen – die närrische Zeit ist das Fest der Verkleidung und der kleinen Fluchten aus dem Alltag. Doch zwischen Clownsnase und Superhelden-Cape verläuft eine Grenze, die viele Jecken jedes Jahr aufs Neue überrascht: Nicht jede Kostümierung, die witzig oder originell gemeint ist, ist auch erlaubt. Wer etwa mit Spielzeugwaffen, politischen Symbolen oder authentischen Uniformen durch die Straßen zieht, kann schneller mit Polizei oder Veranstaltern in Konflikt geraten, als ihm lieb ist.

Laut Strafgesetzbuch sind etwa sämtliche in- oder ausländischen Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen tabu. Darauf weist Rechtsanwalt Wilhelm Achelpöhler hin, der auch Mitglied im Ausschuss Recht der Inneren Sicherheit des Deutschen Anwaltvereins ist. Sprich: Wer den Anschein erwecken möchte, etwa von der Polizei, der Bundeswehr oder vom Zoll zu sein, macht sich strafbar – selbst wenn die Uniformen nicht original, sondern nur zum Verwechseln ähnlich sind.

Gleiches gilt übrigens für ausländische Uniformen, sofern der betreffende Staat noch existiert. Uniformen etwa der aufgelösten Sowjetunion oder der DDR fallen Rechtsanwalt Achelpöhler zufolge nicht unter das Verbot. Auch Phantasieuniformen oder Uniformen von Privatunternehmen sind nicht zu beanstanden.

Verboten sind zudem Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderer Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts. Eine Verkleidung als Papst oder Priester ist damit grundsätzlich nicht erlaubt.

Achelpöhler zufolge handelt es sich bei dieser Art von Kostümierung allerdings „eher um Bagatellkriminalität“, die bei entsprechender Ahndung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe belegt werden kann. Laut dem Rechtsanwalt ist ein entsprechender Straftatbestand immer erst dann erfüllt, wenn das Tragen einer solchen Uniform tatsächlich dazu geeignet ist, einen falschen Eindruck zu erwecken.

Einen Papst bei einer Karnevalsveranstaltung in einem Kölner Brauhaus würde man darum womöglich nicht belangen – hält er sich hingegen während eines Gottesdienstes in der Kirche auf, könnte das anders aussehen. Im Gegensatz dazu könnte das Tragen einer Polizeiuniform in jedweder Umgebung für Irritationen sorgen, weil die Gesetzeshüter – gerade in der fünften Jahreszeit – allgegenwärtig sind.

Gar keinen Ermessensspielraum gibt es beim Tragen von Kennzeichen oder Uniformen von verfassungswidrigen oder terroristischen Organisationen. Das Kostümieren zum Beispiel mit einer Naziuniform ist darum nicht nur geschmacklos, sondern auch strafbar. Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

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