Höchstes deutsches Gericht

Heizungsgesetz-Urteil: Bundestag bleibt beim Tempo flexibel

Aktualisiert am 23.07.2026 – 12:25 UhrLesedauer: 3 Min.

Der Zweite Senat um die Vorsitzende Richterin Ann-Katrin Kaufhold hat einstimmig entschieden. (Quelle: Uwe Anspach/dpa/dpa-bilder)

Wann wird aus einem schnellen Gesetzgebungsverfahren ein zu schnelles Gesetzgebungsverfahren? Das sollte das Bundesverfassungsgericht klären. Konkrete Grenzen setzt das Gericht nun aber nicht.

Wie schnell der Bundestag über Gesetze berät und sie verabschiedet, ist weitgehend ihm selbst überlassen. „Die Verfassung setzt der Beschleunigung von Gesetzgebungsverfahren eine Grenze, aber nicht im Sinne eines bezifferten Tempolimits“, sagte die Vorsitzende Richterin des Zweiten Senats am Bundesverfassungsgericht, Ann-Katrin Kaufhold. Konkret ging es um das umstrittene Heizungsgesetz der Ampel-Regierung. (Az. 2 BvE 4/23)

Die Richterinnen und Richter verwarfen die Klage des ehemaligen CDU-Abgeordneten Thomas Heilmann, der sich gegen das aus seiner Sicht überhastete Gesetzgebungsverfahren vor drei Jahren an Karlsruhe gewandt hatte. Das höchste deutsche Gericht stellte nun aber fest, allgemeine Aussagen zur zulässigen Dauer ließen sich dem Grundgesetz nicht entnehmen.

Heilmann reagierte enttäuscht, aber nicht überrascht: „Der Beschleunigung der Gesetzgebungsverfahren wird jetzt keine Bremse mehr eingezogen.“ Es gebe parteiübergreifend Kritik an zu schnellen Verfahren, sagte er nach der Verkündung. Politisch gebe es durchaus Möglichkeiten, das zu ändern.

Gericht: Kommt auf Austausch von Argumenten an

Entscheidend für die verfassungsrechtliche Bewertung sei, ob im Gesetzgebungsverfahren eine Willensbildung im Parlament möglich gewesen sei, betonte Richterin Kaufhold. „Wie schnell ein Verfahren durchgeführt wird, kann hierbei eine Rolle spielen.“ Es komme aber vor allem darauf an, ob der Austausch von Argumenten und Gegenargumenten basierend auf einer gemeinsamen Diskussionsgrundlage möglich war.

Kläger Thomas Heilmann hat mit der Entscheidung gerechnet. (Quelle: Uwe Anspach/dpa/dpa-bilder)

Heilmann konnte das Gericht nicht davon überzeugen, dass er durch das damalige Verfahren zum Heizungsgesetz in seinen Rechten als Abgeordneter verletzt wurde. So habe er etwa keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass ihm Informationen vorenthalten worden seien, sagte Kaufhold. „Es ist insbesondere nicht erkennbar, welche Informationen die Bundesregierung nicht mit ihm geteilt haben soll, obwohl sie ihr vorlagen und obwohl sie anderen Abgeordneten zur Verfügung gestellt wurden.“

Das Urteil bestätigt aus Sicht des SPD-Bundestagsabgeordneten Johannes Fechner, dass „die Ampel damals alles richtig gemacht hat“. Die Opposition sei informiert gewesen. „Wir konnten zügig, zugegeben, aber auch gründlich beraten. Insofern freuen wir uns sehr über dieses Urteil.“ Es sollte aber Anlass sein, auch künftig darauf zu achten, dass die Opposition frühzeitig informiert ist. „Gerade von der Unionsfraktion, die Heilmanns Vortrag – damals noch in der Opposition – mitgetragen hat, erwarten wir, dass allen Abgeordneten eine intensive inhaltliche Befassung ermöglicht wird, erklärte Irene Mihalic (Grüne).

Entsprechend mahnte auch Marc Bernhard für die AfD-Fraktion: „Diese Karlsruher Entscheidung darf kein Freibrief für die Regierung und die Bundestagsmehrheit werden, zukünftig Gesetze einfach im Hauruck-Verfahren durchzusetzen.“ Der Bundestag müsse stets und ohne Ausnahmen seine Kontroll- und Mitwirkungsrechte uneingeschränkt wahrnehmen können.

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