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Home » BGH zieht klare Linie bei Cannabis-Werbung im Netz
Politik

BGH zieht klare Linie bei Cannabis-Werbung im Netz

MitarbeiterBy MitarbeiterMärz 26, 2026
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BGH zieht klare Linie bei Cannabis-Werbung im Netz

Bundesgerichtshof

BGH zieht klare Linie bei Cannabis-Werbung im Netz

Aktualisiert am 26.03.2026 – 11:56 UhrLesedauer: 3 Min.

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Seit 2017 kann medizinisches Cannabis in Deutschland legal verschrieben werden. (Symbolbild) (Quelle: Hendrik Schmidt/dpa/dpa-bilder)

Werbung für medizinisches Cannabis und Online-Diagnosen aus Irland: Wie weit Unternehmen im Gesundheitsbereich gehen dürfen, beschäftigt immer wieder die Justiz. Nun hat der BGH zwei Fälle geprüft.

Werbung für Gesundheitsangebote im Internet hat Grenzen. Für ärztliche Behandlungen mit medizinischem Cannabis dürfen Portale nicht werben, wie der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte. In einem Rechtsstreit um Werbung für Online-Diagnosen durch Ärzte in Irland muss hingegen noch geklärt werden, ob das deutsche Recht EU-Regelungen widerspricht.

Im Cannabis-Fall erklärte der BGH, Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel sei in Deutschland verboten. Dabei sei es ohne Belang, ob konkrete Produkte oder bestimmte Hersteller genannt werden, sagte der Vorsitzende Richter des ersten Zivilsenats, Thomas Koch, in Karlsruhe. (Az. I ZR 74/25)

Das Unternehmen Bloomwell mit Sitz in Frankfurt am Main bietet eine Vermittlung von Patienten an niedergelassene Ärzte für Behandlungen mit medizinischem Cannabis an und erhält von Ärzten eine Vergütung. Die Firma versteht ihr Angebot als Information über eine bestimmte Behandlungsform, und nicht als Werbung für ein Produkt.

Die Wettbewerbszentrale klagte dagegen, weil sie einen Verstoß gegen das Heilmittelwerberecht sieht. Für rezeptpflichtige Medikamente darf nur bei Ärzten, Apothekern oder Arzneimittelhändlern geworben werden – nicht aber bei Patienten. Der BGH bestätigte dies nun. „Die Internetpräsentationen sind darauf angelegt, den Absatz von medizinischem Cannabis zu fördern“, hieß es.

Bloomwell-Geschäftsführer Niklas Kouparanis sagte, dass mit der Entscheidung in die Informationsrechte der Verbraucher und Verbraucherinnen eingegriffen werde, da weniger Angaben zu medizinischem Cannabis veröffentlicht werden dürften. Aber immerhin sei die rechtliche Lage nun für das Unternehmen und Wettbewerber geklärt. Aus seiner Sicht braucht es daher keine neuen Gesetze.

Die Wettbewerbszentrale begrüßte das Urteil: „Die Verschreibungspflicht hat eine Schutzfunktion“, hieß es in einer Mitteilung. Arzneimittel sollten nur auf Grundlage einer medizinischen Notwendigkeit verordnet werden und nicht, weil sich ein Patient von einer Werbung habe überzeugen lassen.

Medizinisches Cannabis kann in Deutschland seit 2017 legal verschrieben werden. Laut Bundesärztekammer kann es bei dauerhaften Schmerzen helfen, bei Muskelkrämpfen bei Multipler Sklerose, Übelkeit und Erbrechen infolge einer Chemotherapie oder ungewolltem Gewichtsverlust, etwa bei Aids. Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) will die psychoaktive Pflanze als Medikament künftig strenger regulieren, um Missbrauch einzudämmen.

Im Fall der Online-Diagnosen will der BGH vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) klären lassen, ob der Gesundheitsschutz eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit von Ärzten in Irland rechtfertigen könne.

Das in München gegründete Gesundheitsunternehmen Wellster Healthtech vermittelt übers Internet ärztliche Beratung und Medikamente – etwa für Erektionsstörungen. Patienten füllen dazu einen Fragebogen aus und bekommen eine „Online-Diagnose“ von einem kooperierenden Arzt in Irland. Dem Anbieter zufolge ist ein Gespräch möglich, aber nicht zwingend.

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