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Home » BGH-Urteil: Riester-Bausparer können Gebühren zurückfordern
Wirtschaft

BGH-Urteil: Riester-Bausparer können Gebühren zurückfordern

MitarbeiterBy MitarbeiterJuli 30, 2026
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BGH-Urteil: Riester-Bausparer können Gebühren zurückfordern

Nach BGH-Urteil

Riester-Bausparer können jetzt Gebühren zurückfordern


30.07.2026 – 15:08 UhrLesedauer: 2 Min.

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Eine Frau prüft ein Schreiben: Wer einen Riester-Bausparvertrag hat, kann nun auf eine Rückzahlung hoffen. (Quelle: Miljan Živković/getty-images-bilder)

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Der Bundesgerichtshof hat Jahresentgelte bei Riester-Bausparverträgen gekippt. Betroffene können sich nun Geld zurückholen.

Viele Riester-Bausparer können nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs Geld von ihrer Bausparkasse zurückverlangen. Der unabhängige Geldratgeber „Finanztip“ rät Betroffenen, ihre Vertragsunterlagen zu prüfen und unzulässige Jahresentgelte zurückzufordern.

Der BGH hatte am Dienstag entschieden, dass bestimmte Jahresentgelte bei Riester-Bausparverträgen unzulässig sind (Az. XI ZR 83/25). Die Richter gaben einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands statt. Nach Ansicht des Gerichts benachteiligen die beanstandeten Klauseln Kunden unangemessen.

In dem Verfahren ging es um Gebühren, die Bausparkassen für die Verwaltung der Verträge verlangten. Eine ältere Klausel sah ein Jahresentgelt von 15 Euro pro Konto vor. Für Neuverträge wurde seit Anfang 2022 in der Sparphase ein jährliches Vertragsentgelt von 24 Euro berechnet.

„Finanztip“: Bis zu rund 100 Euro möglich

Dirk Eilinghoff, Experte für Baufinanzierung und Immobilien, sagte bei „Finanztip“: „Das Urteil schafft endlich Klarheit. Wer einen Riester-Bausparvertrag bespart und Gebühren bezahlt hat, sollte das Geld jetzt zurückfordern.“ Je nach Vertrag könne es inklusive Zinsen um Beträge von rund 100 Euro gehen.

Aktuell gibt es etwa 1,5 Millionen Riester-Bausparverträge. Nicht jeder Vertrag muss betroffen sein. Entscheidend ist, ob tatsächlich ein Jahresentgelt oder Vertragsentgelt für die Verwaltung des Vertrags berechnet wurde.

Diese Jahre können betroffen sein

Betroffene sollten nun ihre jährlichen Kontoauszüge prüfen. Dort können die Gebühren etwa unter Bezeichnungen wie „Jahresentgelt“ oder „Vertragsentgelt“ auftauchen. Zurückgefordert werden können nach Einschätzung der Experten Gebühren aus der Ansparphase der Jahre 2023, 2024, 2025 und 2026.

Ein Beispiel: Hat eine Bausparkasse jährlich 24 Euro Vertragsentgelt abgebucht, ergibt das für vier Jahre 96 Euro. Hinzu kommen Verzugszinsen. Diese liegen fünf Prozentpunkte über dem Basiszins. Da der Basiszins derzeit bei 1,52 Prozent liegt, wären das aktuell 6,52 Prozent pro Jahr.

Was Betroffene jetzt tun sollten

„Finanztip“ empfiehlt Riester-Bausparern folgendes Vorgehen:

  • Kontoauszüge prüfen: Suchen Sie in den Jahresabrechnungen nach Begriffen wie „Jahresentgelt“, „Vertragsentgelt“ oder ähnlichen Gebühren.
  • Beträge addieren: Relevant sind nach Einschätzung Gebühren aus den Jahren 2023 bis 2026.
  • Rückzahlung verlangen: Betroffene können die Bausparkasse schriftlich zur Erstattung auffordern. „Finanztip“ bietet dafür ein Musterschreiben an.
  • Bei Ablehnung Schlichtungsstelle einschalten: Lehnt die Bausparkasse die Rückzahlung ab, sollten sich Verbraucher an die zuständige Schlichtungsstelle wenden.

Bereits 2022 hatte der BGH entschieden, dass vergleichbare Jahresentgelte bei klassischen, nicht geförderten Bausparverträgen unzulässig sind. Viele Bausparkassen hatten eine Erstattung bei Riester-Bausparverträgen bislang jedoch abgelehnt. Sie argumentierten, bei Riester-Verträgen seien solche Entgelte gesetzlich erlaubt.

Diese Frage ist nun geklärt. Der BGH stellte klar, dass die betroffenen Klauseln auch bei Riester-Bausparverträgen unzulässig sind. Die Entgelte dienten vor allem dazu, Verwaltungskosten der Bausparkasse auf Kunden abzuwälzen. Das sei nicht zulässig. Für die Zukunft erwartet „Finanztip“, dass Bausparkassen solche Gebühren nicht mehr erheben.

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