Nach Unfall

Urteil: Versicherung muss zu hohe Werkstattkosten nicht bezahlen


10.09.2026 – 09:57 UhrLesedauer: 3 Min.

In der Autowerkstatt: Fallen dort nach einem Unfall zu hohe Kosten an, muss die Kaskoversicherung nicht einspringen. (Quelle: IMAGO/imago)

Sind Kaskoversicherer für übertrieben hohe Werkstattkosten zuständig? Nein, entschied der BGH. Was Versicherungsnehmer jetzt beachten sollten.

Wer mit seinem Fahrzeug in einen Unfall verwickelt ist, weiß: Jetzt beginnt der Ärger. Versicherung informieren, gegebenenfalls Gutachten einholen, Fahrzeug reparieren lassen und die Werkstattrechnung bezahlen. Doch wer zahlt beim sogenannten Werkstattrisiko – also dann, wenn eine Autowerkstatt überhöhte Kosten berechnet? Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe nun auch für Kaskoversicherer sehr klar beantwortet. (Az. IV ZR 235/25).

Was hat der BGH entschieden?

Kaskoversicherungen sind in der Regel nicht zuständig für zu Unrecht erhobene Werkstattkosten. Das Werkstattrisiko verbleibe hier beim Versicherungsnehmer, entschied der BGH. Denn in den allgemeinen Versicherungsbedingungen, auf die sich auch die nun unterlegene Klägerin berufen hatte, habe sich die Kaskoversicherung zur Übernahme „erforderlicher Kosten“ für die fachgerechte Reparatur verpflichtet. Dazu gehörten überteuerte Positionen oder unnötige Arbeiten aber ausdrücklich nicht, hieß es in der Begründung des Senats.

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Worum ging es im vorliegenden Fall?

Geklagt hatte eine vollkaskoversicherte Frau, die im Dezember 2020 beim Einparken ihr Auto beschädigt hatte. Sie ließ es reparieren und meldete den Schaden bei ihrem Versicherer HUK24, einer Online-Tochter der HUK-Coburg. Diese zahlte zwar, zog aber neben dem vereinbarten Selbstbehalt zusätzlich rund 390 Euro von der Gesamtrechnung ab.

Sie begründete dies mit überhöhten Kosten der Werkstatt. Diese habe Positionen abgerechnet, die für die Instandsetzung des Unfallwagens nicht erforderlich gewesen seien. Die Frau zog vor Gericht, verlor in den Vorinstanzen vor dem Amtsgericht und dem Landgericht Heilbronn und unterlag jetzt auch vor dem BGH.

Was bedeutet Werkstattrisiko?

Das Werkstattrisiko regelt, wer die Kosten trägt, wenn nach einem Unfall eine Werkstatt unnötige Reparaturen abrechnet. Dazu zählen Arbeiten, die überteuert sind, fehlerhaft oder gar nicht durchgeführt, aber dennoch in Rechnung gestellt wurden.

Überhöhte Kosten dürfen im Haftpflichtrecht grundsätzlich nicht zulasten des Geschädigten gehen. Für das Kaskoversicherungsrecht gelten diese Grundsätze aber nicht, stellte der 4. Senat nun unmissverständlich klar.

Was hatte der BGH bisher zum Werkstattrisiko gesagt?

Im Haftpflichtrecht sprach er bereits deutliche Worte. Der Kern: Nach einem unverschuldeten Unfall trägt nicht der Geschädigte, sondern der Unfallverursacher beziehungsweise dessen Kfz-Haftpflichtversicherung das Risiko für überhöhte, fehlerhafte oder verzögerte Werkstattleistungen. Das gilt nach einem jüngsten BGH-Urteil aus dem Jahr 2024 sogar dann, wenn die Werkstatt Positionen für Arbeiten abrechnet, die gar nicht durchgeführt wurden. Damit soll verhindert werden, dass jemand, der nicht schuld an einem Unfall ist, auf solchen Kosten sitzenbleibt.

Was sagt der Versicherer zum Urteil?

Er begrüßt die aktuelle Entscheidung. „Für uns als Versicherer ist es wichtig, dass nur tatsächlich erforderliche und angemessene Reparaturkosten erstattet werden – das dient letztlich auch der Beitragsstabilität für alle Versicherten“, so ein Sprecher der HUK-Coburg. Das Urteil bestätige die Rechtsauffassung, dass das sogenannte Werkstattrisiko im Kaskoversicherungsrecht anders zu bewerten sei als im Haftpflichtrecht.

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