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Home » Alkohol mit Kollegen in der Mittagspause? Was Arbeitnehmer wissen müssen
Wirtschaft

Alkohol mit Kollegen in der Mittagspause? Was Arbeitnehmer wissen müssen

MitarbeiterBy MitarbeiterOktober 22, 2026
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„Grundsätzlich überhaupt kein Problem“

Wann ein Bier bei der Arbeit riskant wird


Aktualisiert am 22.10.2026 – 08:05 UhrLesedauer: 2 Min.

Vergrößern des Bildes

Kollegen trinken gemeinsam Bier: Im BGB ist keine konkrete Verordnung genannt, die Alkoholkonsum eines Arbeitnehmers während der Arbeitszeit verbietet. (Quelle: nd3000)

Aktuelle Zeit:0:00Gesamtdauer:0:00

Ein Glas Wein zum Lunch gilt in manchen Kulturen als chic, doch die deutsche Arbeitswelt tickt anders. Was Arbeitnehmer rund um den Alkoholkonsum in der Pause wissen sollten.

Ein Gläschen Alkohol in der Mittagspause ist „grundsätzlich überhaupt kein Problem“, sagt Barbara Reinhard, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein. „Für den durchschnittlichen Schreibtischtäter gibt es kein gesetzliches Verbot, etwa ein Glas Bier zum Mittagessen zu trinken.“

Klare Anweisungen und Richtlinien

Etwas anderes gilt bei Maschinenführern oder Fahrern im Kraftverkehr. Wenn im Einzelfall nicht schon spezialgesetzliche Vorgaben den Genuss von Alkohol verbieten, gebe es normalerweise von Unternehmensseite klare Anweisungen und Richtlinien, die den Alkoholkonsum auch in der Mittagspause ausschließen, erklärt Reinhard.

Doch auch in Büros gibt es mittlerweile oft Alkoholverbote. Was gilt dann? „Man muss sich die betrieblichen Regelungen genau anschauen“, sagt Reinhard. Wenn sich das Verbot im Wesentlichen darauf beschränkt, dass nicht am Arbeitsplatz getrunken werden darf, „dann kann ich in der Mittagspause auch mal ein Glas Bier trinken“.

Arbeitsschutz und Unfallverhütung

Stellt der Arbeitgeber fest, dass ein Mitarbeiter alkoholisiert ist und durch seine Tätigkeit den Betriebsablauf gefährden könnte, ist er nach den Unfallverhütungsvorschriften verpflichtet, dem Beschäftigten die Tätigkeit zu untersagen.

Die Unfallverhütungsvorschriften schreiben vor, dass der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass die Beschäftigten körperlich und geistig in der Lage sind, alle Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz einzuhalten. Außerdem darf ein Arbeitgeber keine Mitarbeiter beschäftigen, die erkennbar nicht in der Lage sind, ihre Arbeit gefahrlos auszuführen.

Wann eine Abmahnung droht

Wer sichtlich betrunken am Arbeitsplatz erscheint, kann deswegen abgemahnt werden. „Ich muss eine Arbeitsleistung nach bestem Leistungsvermögen bringen, das heißt mit Sinn und Verstand“, erklärt Reinhard weiter.

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„Wenn ich etwa als Bankmitarbeiter im Kundenkontakt stehe und mit einer Alkoholfahne im Dienst bin, ist das ein erhebliches Fehlverhalten.“ Im Raum steht dann eine mögliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber, die zu einer Abmahnung, Kündigung oder bei wiederholtem Fehlverhalten zu einer fristlosen Kündigung wegen erheblicher Gefährdung des Betriebs führen kann.

Alkoholbedingte Unfälle können für den Beschäftigten straf-, arbeits- und zivilrechtliche Folgen haben, die den Versicherungsschutz, die Haftung oder die Lohnfortzahlung betreffen.

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