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Home » AfD darf vorerst nicht als gesichert extremistisch eingestuft werden
Politik

AfD darf vorerst nicht als gesichert extremistisch eingestuft werden

MitarbeiterBy MitarbeiterFebruar 26, 2026
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AfD darf vorerst nicht als gesichert extremistisch eingestuft werden

Sieg im Eilverfahren

AfD darf vorerst nicht als gesichert rechtsextrem eingestuft werden


Aktualisiert am 26.02.2026 – 16:41 UhrLesedauer: 2 Min.

Vergrößern des Bildes

Logo der AfD: Die Partei hat einen Teilsieg errungen. (Quelle: Christoph Reichwein/dpa)

Der Verfassungsschutz hat die AfD als gesichert rechtsextrem eingestuft. Dagegen hat die Partei geklagt und nun vor einem Kölner Gericht Recht bekommen – vorerst.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) darf die AfD vorerst nicht als gesichert rechtsextremistisch einstufen und behandeln. Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass die Bundesbehörde den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten hat. Auch die öffentliche Bekanntgabe einer solchen Einstufung müsse das Bundesamt für Verfassungsschutz vorerst unterlassen. Dem Eilantrag der AfD sei im Wesentlichen stattgegeben worden, heißt es in dem Beschluss vom 26. Februar 2026.

Die Entscheidung kann in der nächsthöheren Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen in Münster angefochten werden.

Das Gericht ist der Bewertung des Verfassungsschutzes im Eilverfahren nicht gefolgt. Zwar liege „eine hinreichende Gewissheit“ vor, dass innerhalb der Partei Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung entfaltet würden. Die Partei werde dadurch aber „nicht in einer Weise geprägt, die dazu führt, dass ihrem Gesamtbild nach eine verfassungsfeindliche Grundtendenz festgestellt werden kann.“

Weiter heißt es, es bestehe „weiterhin der starke Verdacht“, dass die AfD verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge. Einzelne Forderungen – etwa ein Verbot von Minaretten und Muezzinrufen oder ein Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen – berührten die Menschenwürde von Personen islamischen Glaubens. Diese stellten sich derzeit jedoch als „einzelne verfassungswidrige Forderungen“ dar und begründeten noch keine das Gesamtbild der Partei „beherrschende Prägung“.

Hintergrund ist die Entscheidung des BfV vom 2. Mai 2025, die AfD nach mehrjähriger Prüfung vom „Verdachtsfall“ zur „gesichert rechtsextremistischen Bestrebung“ hochzustufen. Der Verdacht, dass die Partei Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolge, habe sich bestätigt und in wesentlichen Teilen zur Gewissheit verdichtet, teilte der Inlandsgeheimdienst damals mit.

Dagegen ging die AfD juristisch vor. Sie reichte eine Klage und einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Köln ein, weil das Bundesamt für Verfassungsschutz seinen Sitz in Köln hat (AZ 13K3895/25 und 13L1109/25). Damit wollte sie dem Bundesverfassungsschutz gerichtlich untersagen lassen, dass er sie als rechtsextremistisch führt, einordnet und behandelt.

Der Verfassungsschutz gab daraufhin zunächst eine sogenannte Stillhalte-Zusage ab. Das bedeutete, dass der Verfassungsschutz die AfD bis zu einer Gerichtsentscheidung nicht mehr öffentlich als gesichert rechtsextremistische Bestrebung bezeichnete.

Neben dem Eilverfahren gibt es ein Verfahren in der Hauptsache. Der Rechtsstreit um die Frage, ob die AfD als gesichert rechtsextremistisch eingestuft werden darf, kann sich also noch lange hinziehen.

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