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Home » Urteil bestätigt Kassenleistung nur für Ehepaare
Wirtschaft

Urteil bestätigt Kassenleistung nur für Ehepaare

MitarbeiterBy MitarbeiterSeptember 9, 2026
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Urteil

Diese Leistung zahlt die Krankenkasse nur für Ehepartner


09.09.2026 – 13:34 UhrLesedauer: 2 Min.

Vergrößern des Bildes

Gesundheitskarte in einem Portemonnaie: Die Kosten für eine künstliche Befruchtung werden von der gesetzlichen Krankenkasse nur bei Ehepartnern übernommen. (Quelle: IMAGO / Christian Ohde/imago)

Eine künstliche Befruchtung bezuschusst die Krankenkasse nur für Ehepartner. Eine alleinstehende Frau fühlte sich diskriminiert und klagte.

Wer die Kosten für eine künstliche Befruchtung von seiner gesetzlichen Krankenkasse bezahlt haben möchte, muss verheiratet sein. Alleinstehende haben keinen Anspruch auf diese Leistung. Das bestätigte das Bayerische Landessozialgericht in einem aktuellen Urteil (Az: L 20 KR 62/26).

Geklagt hatte eine alleinstehende Frau, die aufgrund ihrer Unfruchtbarkeit von ihrer Krankenkasse forderte, dass diese die Kosten für eine künstliche Befruchtung mit Spendersamen übernehme. Die Krankenkasse verwies jedoch auf das Sozialgesetzbuch. Dieses knüpft die Kostenübernahme an bestimmte Bedingungen: Neben dem Alter der Versicherten ist auch deren Ehestatus entscheidend.

Durch die gesetzliche Regelung sah sich die alleinstehende Frau allerdings diskriminiert. Die strikte Anwendung des Ehegattenvorbehalts verletze ihre Grundrechte und sei aufgrund gesellschaftlicher Entwicklungen nicht mehr zeitgemäß.

Keine Verletzung der Grundrechte

Eine Verletzung der Grundrechte erkannte das Gericht allerdings nicht. Zwar umfasst das Grundrecht auf persönliche Lebensgestaltung auch die Entscheidung, Kinder zu bekommen. Hieraus ergibt sich jedoch keine Verpflichtung des Staates, die Verwirklichung des Kinderwunsches auf Kosten der Versichertengemeinschaft zu finanzieren. Das Grundgesetz enthalte kein Gebot zu bestimmten Sozialversicherungsleistungen – deren Festlegung sei vielmehr Sache des Gesetzgebers.

Die Richter stellten zudem klar: Die Differenzierung zwischen verheirateten und nicht verheirateten Versicherten verfolge einen klaren Zweck. So biete die Ehe als auf Dauer angelegte Gemeinschaft eine besondere Gewähr, dass die „mit einer künstlichen Befruchtung verbundenen Belastungen“ gemeinsam bewältigt werden könnten.

Solange der Gesetzgeber folglich den entsprechenden Paragrafen im Sozialgesetzbuch nicht ändert, bleiben die Krankenkassen an den gesetzlich verankerten Ehegattenvorbehalt gebunden.

Kassen zahlen bis zu 100 Prozent der Kosten

Die Kosten für eine künstliche Befruchtung werden von der Krankenkasse mit 50 Prozent bezuschusst. Viele Krankenkassen haben ihre Kostenbeteiligung jedoch deutlich erhöht und übernehmen bis zu 100 Prozent. Allerdings müssen neben dem Ehestatus bestimmte Bedingungen erfüllt sein:

  • Es dürfen nur Ei- und Samenzellen des Ehepartners verwendet werden.
  • Beide Partner müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Die Frau muss zudem jünger als 40, der Mann jünger als 50 Jahre alt sein.
  • Die Ehepartner müssen sich zuvor von einem Arzt beraten lassen, der die Behandlung nicht selbst durchführt.

Die Maßnahme muss zudem eine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Davon ist nicht mehr auszugehen, wenn die entsprechende Maßnahme zuvor bereits dreimal ohne Erfolg durchgeführt wurde.

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