Dazu gibt es noch einen Heizkostenzuschuss, der sich nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder richtet. Bisher konnte eine Person beispielsweise 110,40 Euro erhalten, plus eine Klimakomponente in Höhe von 19,20 Euro.
Insgesamt ergibt das für einen Einpersonenhaushalt in Mietstufe VII, der Anspruch auf den Höchstbetrag hat, ein Wohngeld von 806,60 Euro.
Heizkosten werden ab 2027 gekürzt
Ab 2027 bleiben die Höchstbeträge für die Mietstufen bestehen, dafür sollen die Heizkosten gekürzt werden. Statt bisher 110,40 Euro plus Klimakomponente bekommt ein Einpersonenhaushalt künftig nur noch 62,40 Euro für Heizen und Warmwasser. Die Klimakomponente bleibt in gleicher Höhe erhalten. Der Gesamtbetrag einer Person in Mietstufe VII reduziert sich also von 806,60 Euro auf 758,60 Euro.
Diese Logik zieht sich durch alle Mietstufen und Haushaltsgrößen. Ein Vierpersonenhaushalt in Mietstufe I kann 2027 Wohngeld in Höhe von maximal 754,20 Euro erhalten; 2026 sind noch bis zu 840,20 Euro möglich.
Die hier genannten Beträge sind die Höchstbeträge, sie können also individuell je nach Einkommenssituation sehr unterschiedlich ausfallen. Da aber speziell bei den Heizkosten gekürzt werden soll, sind alle Wohngeldbezieher gleichermaßen betroffen.
Wichtig für diejenigen, die schon jetzt Wohngeld beziehen: Das schon bewilligte Wohngeld soll nicht gekürzt werden. Wer also noch vor dem 1. Januar 2027 einen Antrag stellt und dieser auch vor dieser Frist bewilligt wird, der muss keine nachträgliche Änderung an seinem Wohngeldbescheid befürchten. Da Wohngeld allerdings immer nur für zwölf Monate bewilligt wird, müssen sich die Bezieher darauf einstellen, dass die Höhe der staatlichen Leistung mit dem nächsten Antrag kleiner ausfallen kann als bisher.
Kein Wohngeld ab einer bestimmten Vermögensgrenze
Das neue Gesetz präzisiert auch die Fälle, in denen das Wohngeld nicht bewilligt wird. Bisher gibt es kein Wohngeld, wenn die errechnete Höhe nur zehn Euro oder weniger betragen würde. Diese Grenze wird 2027 auf 15 Euro erhöht.
Wie bisher wird Wohngeld auch nicht bewilligt, wenn „erhebliches Vermögen“ vorliegt – im neuen Gesetz wird dies aber erstmals genauer bestimmt. So gilt der Antragsteller als vermögend, wenn er ein Sparguthaben von mindestens 60.000 Euro auf der hohen Kante hat. Für jedes weitere Haushaltsmitglied werden noch je 30.000 Euro an die Vermögensgrenze hinzugerechnet. Die absolute Höchstgrenze wird bei einem Sparvermögen von 120.000 Euro gezogen. Wer diese Vermögensgrenzen übersteigt, muss also erst das Ersparte aufbrauchen, bevor Wohngeld bewilligt werden kann.










