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Home » Glasfaser und GigaNetz: Verbraucherschützer klagen wegen AGB-Klauseln
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Glasfaser und GigaNetz: Verbraucherschützer klagen wegen AGB-Klauseln

MitarbeiterBy MitarbeiterMai 14, 2026
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Glasfaser und GigaNetz: Verbraucherschützer klagen wegen AGB-Klauseln

Klage gegen Klauseln

Verbraucherschützer gehen gegen Glasfaser-Anbieter vor


Aktualisiert am 14.05.2026 – 11:23 UhrLesedauer: 2 Min.

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Ethernetkabel am Router: Verbraucherschützer klagen gegen benachteiligende Glasfaser-AGB. (Quelle: VZ NRW/adpic)

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Wer einen Glasfaservertrag hat oder abschließen will, sollte genau hinschauen. Die Verbraucherzentrale NRW klagt gegen zwei bekannte Anbieter.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat Klage gegen zwei Glasfaser-Anbieter eingereicht. Wie die Verbraucherschützer mitteilen, richten sich die Verfahren gegen die Deutsche Glasfaser Wholesale GmbH und die Deutsche Giganetz GmbH. Beide Anbieter hätten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Klauseln verwendet, die Kunden benachteiligten. Eine vorherige Abmahnung sei erfolglos geblieben.

Bei der Deutschen Glasfaser geht es nach Angaben der Verbraucherzentrale um drei Punkte. Der Anbieter behalte sich vor, die Übertragungstechnologie ohne Zustimmung der Kunden zu ändern. Außerdem untersage er eine „übermäßige Inanspruchnahme der Infrastruktur“, ohne zu konkretisieren, was damit gemeint sei.

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Zudem verlange das Unternehmen bei einem gescheiterten Anbieterwechsel weiterhin die volle monatliche Gebühr. „Rechtlich darf der Anbieter in solchen Fällen nur noch die Hälfte der Gebühr verlangen, solange die Kunden die Verzögerung des Anbieterwechsels nicht selbst zu vertreten haben“, sagt Burak Tergek, Jurist der Verbraucherzentrale NRW.

Vorgeschichte vor dem Bundesgerichtshof

Bei der Deutschen Giganetz beanstanden die Verbraucherschützer ebenfalls das Recht, die Übertragungstechnologie einseitig zu wählen. Hinzu komme ein nach Ansicht der Verbraucherzentrale weit gefasstes Sonderkündigungsrecht: Das Unternehmen könne den Vertrag jederzeit außerordentlich kündigen, wenn die Wohnadresse des Kunden nicht ans Netz angeschlossen werden könne. Tergek kritisiert, dies sei „ein nahezu uferloses einseitiges Kündigungsrecht“, weil auch Gründe ausreichten, die im Verantwortungsbereich des Anbieters lägen.

Die Verbraucherzentrale NRW geht bereits seit Längerem gegen Glasfaserverträge vor. Im Januar 2026 hatte der Bundesgerichtshof in einem Verfahren gegen die Deutsche Giganetz entschieden, dass die zweijährige Maximallaufzeit bei Glasfaserverträgen ab Vertragsschluss und nicht erst ab Freischaltung des Anschlusses gilt. Bauverzögerungen dürfen die tatsächliche Vertragsbindung also nicht über zwei Jahre hinaus verlängern.

Was Verbraucher beachten sollten

Verbrauchern wird empfohlen, bei Haustürbesuchen von Glasfaservertretern keine Verträge sofort zu unterschreiben. Eine Pflicht zum Glasfaser-Anschluss gibt es nicht, eine zeitnahe Abschaltung der alten Kupferleitungen droht ebenfalls nicht. Wer einen Vertrag bereits unterschrieben hat und ihn nicht möchte, kann innerhalb von 14 Tagen widerrufen.

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Vor einem Vertragsabschluss empfiehlt die Verbraucherzentrale außerdem zu klären, ob die Glasfaser tatsächlich bis in die Wohnung verlegt wird (FttH) oder ob sie nur bis in den Keller des Gebäudes reicht (FttB). Bei der zweiten Variante läuft das Signal vom Keller bis in die Wohnung weiter über die alten Kupferleitungen, was die tatsächlich nutzbare Geschwindigkeit deutlich verringern kann.

Auch ein konkretes Datum für die Freischaltung sollten Kunden im Vertrag einfordern, weil zwischen Vertragsschluss und Inbetriebnahme oft Monate vergehen. Bei der Bandbreite rät die Verbraucherzentrale, sich am bisherigen Vertrag zu orientieren und nicht automatisch die teuerste Variante zu buchen.

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