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Home » Diese Regeln gelten laut Arbeitsrecht
Wirtschaft

Diese Regeln gelten laut Arbeitsrecht

MitarbeiterBy MitarbeiterMai 1, 2026
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Diese Regeln gelten laut Arbeitsrecht

Gesetzlich oder vereinbart

Diese Kündigungsfristen gelten bei Arbeitsverträgen


Aktualisiert am 01.05.2026 – 10:03 UhrLesedauer: 2 Min.

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Eine Chefin reicht einer Mitarbeiterin ein Dokument (Symbolbild): Im Arbeitsvertrag können andere Kündigungsfristen vereinbart sein als das Arbeitsrecht vorsieht. (Quelle: Christin Klose/dpa)

Wer heute einen Job beginnt, wird diesen wahrscheinlich nicht bis zur Rente durchziehen. Doch auch wenn Wechsel des Arbeitgebers inzwischen häufiger vorkommen: Dabei gilt es trotzdem Regeln zu beachten.

Ob eine lange Kündigungsfrist gut oder schlecht ist, hängt ganz von der Perspektive ab: Wird man gekündigt, kann sie helfen, rechtzeitig einen neuen Job zu finden, will man hingegen selbst das Unternehmen verlassen, kann es manchmal nicht schnell gut gehen.

Doch welche Kündigungsfristen gelten überhaupt für Arbeitsverhältnisse? Wovon hängt ihre Dauer ab? Und was gilt, wenn sich Arbeits- und Tarifvertrag widersprechen? Hier finden Sie Antworten.

Das kommt darauf an, ob sich die Kündigungsfrist aus Ihrem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder aus dem Gesetz ergibt. Verweist der Arbeitsvertrag auf das Gesetz oder ist dort nichts geregelt, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB. Ist ein Tarifvertrag anwendbar, gelten die dort vereinbarten Fristen, sofern diese für den Arbeitnehmer günstiger sind.

Nach § 622 BGB gelten für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer Kündigungsfristen von vier Wochen zum Monatsende oder zum 15. eines Monats. Achtung: Vier Wochen bedeuten genau 28 Tage.

Für den Arbeitnehmer bleibt diese Kündigungsfrist grundsätzlich immer bestehen. Will der Arbeitgeber kündigen, verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist mit zunehmender Betriebszugehörigkeit (mehr dazu hier).

In der Probezeit gelten sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer Kündigungsfristen von zwei Wochen zu jedem beliebigen Tag (§ 622 Abs. 3 BGB).

Es ist üblich und zulässig, im Arbeitsvertrag verlängerte Kündigungsfristen auch für den Arbeitnehmer zu vereinbaren. Unzulässig wäre hingegen eine kürzere Kündigungsfrist als gesetzlich vorgesehen. Die Kündigungsfrist darf für den Arbeitnehmer zudem nie länger sein als für den Arbeitgeber.

Ausnahmen gelten für Aushilfen, die nicht länger als drei Monate angestellt sind, und in Kleinbetrieben mit höchstens 20 Mitarbeitern: Die Mindestkündigungsfrist von vier Wochen darf dann zu jedem beliebigen Tag erfolgen.

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