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Home » Diese Strafen drohen bei „Beamtenbeleidigung“
Mobilität

Diese Strafen drohen bei „Beamtenbeleidigung“

MitarbeiterBy MitarbeiterApril 21, 2026
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Diese Strafen drohen bei „Beamtenbeleidigung“

Das sagt das Recht

Mythos Beamtenbeleidigung: Gibt es das überhaupt?


Aktualisiert am 21.04.2026 – 11:48 UhrLesedauer: 2 Min.

Vergrößern des Bildes

Jetzt lieber die Ruhe bewahren: Wer sich bei einer Polizeikontrolle im Ton vergreift, muss mit harten Strafen rechnen. (Quelle: Michael Schick/imago-images-bilder)

Einen Beamten zu beleidigen, kann sehr teuer werden – oder sogar im Gefängnis enden. Welche Besonderheit gibt es dabei? Und kennt das Recht eine spezielle Beamtenbeleidigung?

Viele Autofahrer fragen sich, ob es eine spezielle Beamtenbeleidigung gibt – und ob sie härter bestraft wird als andere Beleidigungen. Hier sind die wichtigsten Fakten im Überblick.

Nein, den Begriff Beamtenbeleidigung als eigenständigen Straftatbestand gibt es im deutschen Strafrecht nicht. Beleidigungen von Amtsträgern werden nach den allgemeinen Beleidigungsvorschriften (§§ 185 ff. StGB) geahndet.

Grundsätzlich nicht. Allerdings kann bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, dass es sich bei dem Opfer um einen Amtsträger handelt. Die Gerichte werten es häufig als erschwerenden Umstand.

Normalerweise kann nur der Beleidigte selbst Anzeige erstatten. Bei Amtsträgern – egal ob Beamte oder Nichtbeamte – ist das anders. Hier kann nach § 194 Abs. 3 StGB auch der Dienstvorgesetzte einen Strafantrag stellen.

Das bedeutet: Wenn Sie bei einer Verkehrskontrolle einen Polizisten beleidigen, kann nicht nur der Beamte selbst, sondern auch sein Vorgesetzter Anzeige erstatten. Diese Regelung soll die Beamten bei ihrer Arbeit besonders schützen.

Für Autofahrer heißt das: Vorsicht bei der Wortwahl gegenüber Polizisten und anderen Amtsträgern. Die Folgen einer unbedachten Äußerung können schwerwiegender sein, als man denkt.

Wer jemanden beleidigt, muss mit schweren Strafen rechnen. Das Gesetz sieht zwei Möglichkeiten vor: eine Geldstrafe oder sogar Gefängnis. Bis zu einem Jahr Gefängnis kann für eine rein verbale Beleidigung verhängt werden. Häufiger wird eine Beleidigung jedoch mit einer Geldstrafe geahndet. Sie richtet sich nach dem Einkommen des Täters und kann bis zu 30 Tagessätze betragen. Das heißt: Wer viel verdient, muss auch mehr zahlen.

Noch härter wird es, wenn zur Beleidigung noch eine körperliche Handlung hinzukommt. Das nennt man „Beleidigung mit Tätlichkeit“. Dazu gehört zum Beispiel, wenn jemand einen anderen anspuckt, ohrfeigt oder schubst. In solchen Fällen drohen bis zu zwei Jahre Haft.

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