Unterschied zum Bruttogehalt
Was ist das zu versteuernde Einkommen?
Aktualisiert am 20.03.2026 – 14:06 UhrLesedauer: 4 Min.

Über Ihre Steuerlast entscheidet nicht Ihr Bruttogehalt, sondern das zu versteuernde Einkommen. Was das ist und wie Sie es möglichst gering halten.
Es gibt eine Kennzahl, die zwar maßgebend für Ihre Finanzen ist, von der aber viele gar nicht wissen, wie sie zustande kommt: das zu versteuernde Einkommen. Es bildet nicht nur die Bemessungsgrundlage für Ihre Steuerlast, sondern entscheidet mitunter auch darüber, ob Sie eine staatliche Leistung erhalten – etwa das Elterngeld.
Doch was bedeutet zu versteuerndes Einkommen überhaupt? t-online zeigt, wie Sie es berechnen und was Sie selbst tun können, um es möglichst gering zu halten.
Zunächst einmal lässt sich grundsätzlich sagen, dass das zu versteuernde Einkommen immer niedriger ist als Ihr Bruttoverdienst. Verdienen Sie 50.000 Euro brutto im Jahr, bedeutet das nicht, dass Sie auch 50.000 Euro versteuern müssen. Denn es werden noch Freibeträge und Pauschalen abgezogen. Zudem können Sie bestimmte Ausgaben steuerlich absetzen.
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Das zu versteuernde Einkommen wird in sechs Schritten berechnet:
Zunächst müssen Sie ermitteln, wie hoch Ihre Einnahmen ausfallen. „Zu den Einnahmen zählt alles, was Sie im entsprechenden Kalenderjahr eingenommen haben“, teilt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) mit. Sind Sie beispielsweise Arbeitnehmer, bestehen Ihre Einnahmen in der Regel vor allem aus Ihrem Bruttogehalt.
Erhalten Sie eine Rente, zählt auch die zu Ihren Einnahmen. Das kann nicht nur eine Altersrente sein. Auch eine Berufsunfähigkeitsrente, Erwerbsminderungsrente sowie Witwenrente oder Waisenrente sind Teil der steuerlichen Einnahmen. „Was viele nicht auf dem Schirm haben: Zu den Einnahmen gehören ebenfalls Sachleistungen, zum Beispiel Kost und Logis, oder geldwerte Vorteile, wie ein Dienstwagen, der privat genutzt wird“, heißt es beim VLH weiter.
Auch wenn die Begriffe umgangssprachlich synonym verwendet werden: Einkünfte und Einnahmen sind nicht dasselbe. Vielmehr sind Einkünfte der Betrag, der übrig bleibt, wenn Sie von Ihren Einnahmen die sogenannten Werbungskosten abziehen.
Für Arbeitnehmer sind das alle Kosten, die rund um Ihren Job anfallen, etwa Fahrtkosten, Ausgaben für Fachliteratur, Fortbildungen oder Berufskleidung. Aktuell berücksichtigt das Finanzamt automatisch eine Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro. Sie wird automatisch von Ihren Einnahmen abgezogen. Doch bereits an dieser Stelle können Sie selbst etwas tun, um Ihr zu versteuerndes Einkommen zu drücken.
Liegen Ihre tatsächlichen Ausgaben nämlich höher, sollten Sie diese unbedingt einzeln in der Steuererklärung angeben. Denn jeder Euro, der über die Pauschale hinausgeht, senkt Ihre Steuerlast zusätzlich. Allerdings müssen Sie die Kosten dann auch nachweisen können.
Neben den so ermittelten Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit gibt es noch weitere Einkunftsarten: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte. Bei den ersten drei Einkunftsarten, sogenannten Gewinneinkünften, zieht man keine Werbungskosten ab, sondern Betriebsausgaben.











