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Home » Mietminderung: Sechs Mängel, die eine Minderung rechtfertigen
Wirtschaft

Mietminderung: Sechs Mängel, die eine Minderung rechtfertigen

MitarbeiterBy MitarbeiterFebruar 25, 2026
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Mietminderung: Sechs Mängel, die eine Minderung rechtfertigen

Schimmel, kaputte Heizung, Lärm

Diese sechs Dinge rechtfertigen eine Mietminderung


Aktualisiert am 25.02.2026 – 15:10 UhrLesedauer: 3 Min.

Vergrößern des Bildes

Tropfender Wasserhahn: Ein häufiges Manko, das Mieter zur Mietminderung berechtigt. (Quelle: unclepodger)

Viele Mieter zahlen brav weiter, obwohl sie es gar nicht müssten. Denn bei bestimmten Mängeln haben sie ein starkes Recht auf Mietminderung.

Wenn im tiefsten Winter die Heizung ausfällt, sich Schimmel an den Wänden ausbreitet oder der Aufzug ständig streikt, wird das Leben in den eigenen vier Wänden schnell zur Belastung. Als Mieter müssen Sie solche Mängel nicht einfach hinnehmen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 536 BGB) räumt Ihnen das Recht ein, die Miete zu kürzen, solange die Wohnung nicht wie vereinbart nutzbar ist. Doch wann genau gilt ein Defekt als erheblicher Mangel und welche Fälle rechtfertigen wirklich eine Mietminderung?

Eine Mietminderung kommt immer dann infrage, wenn ein Mangel die Gebrauchstauglichkeit Ihrer Wohnung einschränkt. Juristisch bedeutet das: Sie bekommen nicht die Leistung, die im Mietvertrag vereinbart wurde und für die Sie bezahlen. Wichtig ist, dass Sie den Mangel nicht selbst verursacht haben, etwa durch falsches Lüften, unsachgemäße Nutzung oder eigene bauliche Veränderungen.

Das Recht zur Mietminderung gilt automatisch, sobald ein erheblicher Mangel vorliegt. Sie müssen keine Erlaubnis des Vermieters einholen. Allerdings sind Sie verpflichtet, den Schaden unverzüglich anzuzeigen, am besten schriftlich, und dem Vermieter eine Chance zur Beseitigung zu geben. Solange der Mangel besteht, dürfen Sie die Miete mindern.

Wie viel Sie von der Miete abziehen dürfen, hängt immer vom Einzelfall ab. Es gibt keine festen Tabellen, sondern nur Orientierungshilfen aus Gerichtsurteilen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ausdrücklich entschieden, dass Mieter die Minderungsquote zunächst selbst einschätzen müssen.

Die Spannbreite reicht dabei von kleineren Kürzungen von 5 bis 10 Prozent, etwa bei einem Gerüst vor der Fassade, bis hin zu extremen Fällen wie starkem Schimmelbefall, bei dem Gerichte sogar 100 Prozent Mietminderung anerkannt haben.

Vorsicht ist jedoch bei der Höhe geboten: Wer zu stark oder zu Unrecht kürzt, riskiert Mietrückstände und damit sogar eine Kündigung. Deshalb raten Experten, die volle Miete zunächst unter Vorbehalt zu zahlen und die korrekte Minderungshöhe rechtlich prüfen zu lassen, etwa durch den Mieterverein oder einen Fachanwalt.

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