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Home » Zuzahlungen steuerlich absetzbar: Finanzamt akzeptiert diese Kosten
Wirtschaft

Zuzahlungen steuerlich absetzbar: Finanzamt akzeptiert diese Kosten

MitarbeiterBy MitarbeiterJanuar 12, 2026
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Zuzahlungen steuerlich absetzbar: Finanzamt akzeptiert diese Kosten

Bei der Krankenkasse

Diese Zuzahlungen akzeptiert das Finanzamt


Aktualisiert am 12.01.2026 – 07:17 UhrLesedauer: 1 Min.

Vergrößern des Bildes

Physiotherapeut behandelt eine Patientin (Symbolbild): Zuzahlungen für Krankengymnastik können Sie in der Steuererklärung angeben. (Quelle: Photology2000/imago-images-bilder)

Nicht alle Krankheitskosten werden von der Kasse übernommen. Doch es gibt einen Weg, Geld zurückzubekommen: die Steuererklärung.

Krankenkassen und Zusatzkrankenversicherungen tragen nicht alle Kosten, die für die Behandlung einer Krankheit nötig sind. Was Sie selbst zahlen, können Sie sich aber unter Umständen wiederholen: indem Sie sie als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung angeben.

Folgende Krankheitskosten können Sie grundsätzlich absetzen:

Einen Wermutstropfen gibt es allerdings: Die Angaben senken Ihre Steuerlast erst dann, wenn sie so hoch sind, dass sie die sogenannte zumutbare Eigenbelastung überschreiten. „Berücksichtigt werden dabei die Höhe ihrer Jahreseinkünfte, der Familienstand und die Anzahl der Kinder“, heißt es beim Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe. „Dementsprechend liegt die Belastungsgrenze zwischen einem und sieben Prozent.“

Ein Beispiel macht es deutlicher: Nehmen wir an, Sie haben als Paar mit zwei Kindern Einkünfte von 56.000 Euro im Jahr. Dann hätte Ihr zumutbarer Eigenanteil im Jahr 2024 rund 1.575 Euro betragen. Bis zu dieser Grenze können Sie also keine Krankheitskosten absetzen – alles, was darüber liegt, hingegen schon.

Das Finanzamt erkennt zudem nur unmittelbare Krankheitskosten an. Das sind Ausgaben, „die Patienten für die Heilung einer Krankheit oder die Linderung ihrer Folgen entstehen. Ausgaben für eine Krankheitsvorbeugung können in der Regel nicht abgesetzt werden“, so die Vereinigte Lohnsteuerhilfe.

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