Immer höhere Pflegeheimkosten

Diese staatliche Leistung wird oft übersehen


Aktualisiert am 22.03.2026 – 06:43 UhrLesedauer: 3 Min.

Eine Pflegekraft hilft einer Heimbewohnerin: Auch Menschen, die im Heim leben, können Anspruch auf Wohngeld haben.

Eine Pflegekraft hilft einer Heimbewohnerin (Symbolbild): Die Kosten für einen Pflegeheimplatz steigen seit Jahren. (Quelle: Ridofranz/getty-images-bilder)

Auch Pflegebedürftige können Anspruch auf Wohngeld haben. Wer den Zuschuss bekommt, welche Freibeträge gelten und welche Unterlagen nötig sind.

Pflegebedürftigkeit bedeutet oft hohe Ausgaben. Egal, ob bei häuslicher Pflege oder im Heim: Die Kosten steigen seit Jahren, viele Betroffene geraten in finanzielle Nöte. Doch es gibt eine Leistung vom Staat, an die viele nicht sofort denken, insbesondere bei einem Umzug ins Pflegeheim: Wohngeld.

Dabei ist die Sozialleistung nicht nur für Menschen in Mietwohnungen oder im Eigenheim gedacht: Auch Heimbewohner können einen staatlichen Zuschuss zu ihren Wohnkosten erhalten. t-online erklärt, wann Ihnen Wohngeld zusteht und was Sie beim Antrag beachten sollten.

Für Heimbewohner gibt es eine Sonderregelung: Anders als bei einer Mietwohnung wird hier nicht die tatsächliche Heim-Miete angesetzt. Die Berechnung richtet sich nach dem Mietniveau der Region, in der sich das Pflegeheim befindet. Und zwar immer nach dem höchsten Wert der jeweiligen Mietstufe (§ 9 Abs. 3 und § 12 Abs. 1 und 6 WoGG). Sie müssen also keine konkrete Miete angeben, wohl aber Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen.

Die Vermögensgrenze liegt derzeit bei 60.000 Euro für die erste Person im Haushalt, zuzüglich 30.000 Euro für jede weitere. Liegt Ihr Vermögen über diesen Beträgen, erhalten Sie kein Wohngeld. Beim Einkommen gilt: Pflegegeld nach § 37 SGB XI zählt nicht als Einkommen, Renten, Kapitalerträge werden jedoch angerechnet. Bei Schwerbehinderung können Sie jährlich einen Freibetrag von 1.800 Euro vom Einkommen abziehen. Voraussetzung ist entweder ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 oder nachgewiesene Pflege, wenn Ihre Behinderung geringer ist.

Ob und in welcher Höhe Sie Anspruch auf Wohngeld haben könnten, zeigt Ihnen der „Wohngeld Plus“-Rechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen. Heimbewohner klicken dort das Kästchen „Ja, ich bin Heimbewohner/-in“ an.

Share.
Exit mobile version