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Home » Zahnersatz-Zuschuss: Krankenkasse scheitert mit Kürzung
Wirtschaft

Zahnersatz-Zuschuss: Krankenkasse scheitert mit Kürzung

MitarbeiterBy MitarbeiterJuni 1, 2026
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Zahnersatz-Zuschuss: Krankenkasse scheitert mit Kürzung

Streit mit der Kasse

Krankenkasse scheitert mit Kürzung beim Zahnersatz


Aktualisiert am 01.06.2026 – 16:33 UhrLesedauer: 2 Min.

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Bonusheft und Zahnbürste: Ein gut gepflegtes Bonusheft kann sich für Versicherte finanziell lohnen. (Quelle: IMAGO/Zoonar.com/stockfotos-mg/imago)

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Wer regelmäßig zum Zahnarzt geht, kann einiges an Geld sparen. Selbst eine Lücke im Bonusheft kann unter bestimmten Voraussetzungen finanziell folgenlos bleiben.

Der Zahnarztbesuch ist für viele Menschen unangenehm. Nicht nur aufgrund der Angst vor möglichen Schmerzen, sondern auch, weil die Behandlung den eigenen Geldbeutel belastet.

So bezahlen die Krankenkassen für Brücken, Kronen und Prothesen lediglich 60 Prozent der Kosten für die Regelversorgung. Wer jedoch regelmäßig zur Vorsorgeuntersuchung geht und das in seinem Bonusheft dokumentiert, kann den Festzuschuss der Krankenkasse auf bis zu 75 Prozent steigern.

Was ist die Regelversorgung?

Die Regelversorgung ist die Standardtherapie beim Zahnarzt, auf die Versicherte einen gesetzlichen Anspruch haben. Festgelegt wird diese durch die Zahnärzte zusammen mit den Krankenkassen. Wer mehr als die Regelversorgung wünscht, muss die zusätzlichen Leistungen selbst zahlen.

Lücke im Bonusheft kann ohne Folgen bleiben

Auch wenn ein Vorsorgetermin einmal ausfällt, ist der höhere Zuschuss nicht gleich verloren. Denn eine Lücke im Bonusheft ist unter bestimmten Umständen verzeihlich. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (B 1 KR 22/25 R).

Im konkreten Fall ging es um eine Frau, die über mehr als zehn Jahre mustergültig jährlich zur Vorsorgeuntersuchung gegangen war. Im November 2022 konnte sie einen bereits vereinbarten Termin allerdings aufgrund einer Corona-Erkrankung nicht wahrnehmen. Die Vereinbarung eines Ersatztermins war im Jahr 2022 bei ihrem Zahnarzt nicht mehr möglich.

Ihre Krankenkasse kürzte daraufhin den Zuschuss von 75 auf 60 Prozent. Die Frau hätte schließlich einen Vorsorgetermin bei einem anderen Zahnarzt durchführen können, argumentierte die Kasse.

Doch mit ihrer Argumentation scheiterte die Krankenkasse vor dem Bundessozialgericht. Bei dem abgesagten Zahnarzttermin handelte es sich um einen begründeten Ausnahmefall, schließlich war die Erkrankung für die Versicherte nicht vorherzusehen.

Sie hatte auch nicht die Pflicht, sich kurzfristig bei einem anderen Zahnarzt einen Ersatztermin zu beschaffen. Die Krankenkasse dürfe die Anforderungen an die Versicherte nicht überspannen, so das Gericht. Entsprechend stehe der Frau für die erfolgte Behandlung ein Zuschuss in Höhe von 75 Prozent der Kosten zu.

Das bringt das Bonusheft

Ein gepflegtes Bonusheft kann für Patienten große finanzielle Vorteile bringen, da der Zuschuss durch die Krankenkassen merklich steigt. Dabei gibt es zwei wichtige Zeiträume:

  • Nachweis über fünf Jahre: Einen Zuschuss von 70 Prozent der Regelversorgung erhalten Erwachsene ab dem 18. Lebensjahr, wenn sie innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor Beginn der Behandlung mindestens einmal im Jahr beim Zahnarzt waren.
  • Nachweis über zehn Jahre: Einen Zuschuss von 75 Prozent der Regelversorgung erhalten Erwachsene ab dem 18. Lebensjahr, wenn sie innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor Beginn der Behandlung mindestens einmal im Jahr beim Zahnarzt waren.

Kürzung droht

Allerdings plant die Bundesregierung, die Zuschüsse für Zahnersatz im Rahmen der Reform der gesetzlichen Krankenversicherung um jeweils zehn Prozent zu senken. Sollte das Gesetz vom Bundestag in der jetzigen Form beschlossen werden, läge der Maximalzuschuss für Brücken, Kronen und Prothesen künftig nur noch bei 65 Prozent. Da der allgemeine Zuschuss jedoch künftig bei 50 Prozent liegen soll, lohnt sich das Bonusheft auch weiterhin.

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