Frag t-online
Bekommen Geschiedene auch etwas von der Mütterrente ab?
06.03.2026 – 06:00 UhrLesedauer: 2 Min.

Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um die Folgen der Mütterrente für Geschiedene.
Gleich mehrere t-online-Leser fragen sich, ob sich diese Gesetzesänderung auch auf die Rentenansprüche von Geschiedenen auswirkt. Denn bei einer Scheidung findet in der Regel der sogenannte Versorgungsausgleich statt. Dabei werden Rentenansprüche, die Sie während Ihrer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft erworben haben, hälftig unter den ehemaligen Partnern geteilt.
Die Mütterrente III erhöht nun aber nachträglich die Rente eines Partners, meist jene der Frau. Denn die Erziehungszeiten werden nur dem Elternteil gutgeschrieben, der das Kind überwiegend erzogen hat. Sieben männliche Leser, die sich von ihrer Frau haben scheiden lassen, möchten nun wissen: „Wirkt sich die Ausweitung der Mütterrente nachträglich auf den bereits erfolgten Versorgungsausgleich aus?“
Ja, das tut sie – allerdings nicht automatisch. „Wurden die Zeiten der Kindererziehung bisher bei Ihrer Ex-Frau berücksichtigt, wird auch nur sie von den Verbesserungen durch die Mütterrente III profitieren. Sie haben aber grundsätzlich die Möglichkeit, eine Abänderung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht zu beantragen“, sagt Silke Pottin von der Deutschen Rentenversicherung Bund t-online. „Das Familiengericht kann den Versorgungsausgleich dann abändern, wenn sich ein wesentlicher Wertunterschied ergibt.“
Beim Ausgleich einer monatlichen Rente muss der Unterschied mehr als ein Prozent der monatlichen Bezugsgröße ausmachen. 2026 wären das 39,55 Euro. Die Mütterrente III wird erstmals 2028 ausgezahlt, dann allerdings rückwirkend ab 2027.
„Der Antrag darf frühestens zwölf Monate vor Rentenbeginn beim Familiengericht gestellt werden“, so Pottin weiter. „Eine anwaltliche Vertretung ist nicht notwendig, es können jedoch Gerichtskosten entstehen.“